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Niederlage für Sony in Streit um Schummelsoftware für Playstation am BGH
Im langen Streit um Schummelsoftware hat der Playstation-Hersteller Sony vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Niederlage erlitten. Wenn die Software auf einer Spielekonsole nicht dauerhaft umgeschrieben wird, ist das Urheberrecht nicht verletzt, wie die Richterinnen und Richter in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Im konkreten Fall ging es um Software für die bis 2014 vertriebene Playstation Portable, mit der beispielsweise bei einem Rennspiel Fahrer früher freigeschaltet werden konnten. (Az. I ZR 157/21)
Dabei veränderte die Schummelsoftware nicht das Spielprogramm selbst, sondern lediglich die Daten, die das Programm während des Spiels im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt. Sony klagte gegen eine Firma, die solche Software anbot, damit sie diese nicht weiter verkaufte. Der Playstation-Hersteller forderte auch Schadenersatz mit dem Argument, dass die Software die Computerspiele umarbeite, was gegen das Urheberrecht verstoße.
Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage keinen Erfolg. Sony wandte sich daraufhin an den BGH. Dieser legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen vor. Der EuGH entschied, dass das Ändern variabler Daten im Arbeitsspeicher der Konsole nicht gegen den Rechtsschutz des Programms verstößt.
Nun entschied der BGH im konkreten Fall gegen Sony. Die Software beeinflusse nur den Ablauf des Programms, erklärte er. Der Quellcode - also der in einer Programmiersprache verfasste Text des Programms - und der für die Maschine lesbare Objektcode würden nicht verändert. Darum sei das Urheberrecht von Sony nicht verletzt.
Einen zweiten Fall, in dem es ebenfalls um das Urheberrecht ging, verwies der BGH am Donnerstag zurück an das Hamburger Oberlandesgericht. Hier klagte der Axel-Springer-Konzern gegen Eyeo, den Vertreiber des Werbeblockers AdBlock Plus. Auch Springer argumentiert damit, dass Computerprogramme seiner Seiten verändert würden.
Das Oberlandesgericht entschied im August 2023 gegen Springer. Es hat sich dabei aber mit einigen Fragen nicht genügend auseinandergesetzt, wie der BGH nun entschied. Das soll nachgeholt werden.
X.Habash--SF-PST