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Adoption von Erwachsenen kann auch nach Verlust von Geschäftfähigkeit möglich sein
Erwachsene können auch von Menschen adoptiert werden, die nicht mehr voll geschäftsfähig sind - wenn sie zum Zeitpunkt des notariell beurkundeten Adoptionsantrags geschäftsfähig waren. Minderjährige können in solchen Fällen allerdings nicht mehr adoptiert werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. Volljährige können demnach selbst entscheiden, ob sie eine solche Wahlverwandtschaft eingehen wollen. (Az. XII ZB 320/23)
Es ging um einen Fall aus Norddeutschland. Ein älteres Ehepaar, Mann und Frau sind jeweils Jahrgang 1936, hatte keine leiblichen Kinder und wollte einen 1970 geborenen Mann adoptieren. Im April 2022 stellten sie den Adoptionsantrag, den ein Notar beurkundete. Dieser reichte ihn bei Gericht ein. Im November 2022 führte ein Familienrichter mit dem älteren Mann ein Gespräch.
Er kam zu dem Schluss, dass der potenzielle Adoptivvater nicht mehr geschäftsfähig war. Das stütze er auf seinen persönlichen Eindruck und die Einschätzung des Hausarztes. Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Adoptionsantrag darum im März 2023 zurück, eine Beschwerde dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht Bremen im Juni 2023 keinen Erfolg.
Schon im Mai 2023 war der ältere Mann gestorben. Seine Witwe und der jüngere Mann wandten sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts an den BGH. Dieser erklärte nun, dass das Oberlandesgericht neu über den Fall entscheiden muss. Es muss prüfen, ob der ältere Mann zum Zeitpunkt der Beurkundung des Antrags geschäftsfähig war. Daran darf es keine Zweifel geben.
Die große Mehrheit der Erwachsenen ist uneingeschränkt geschäftsfähig, darf also selbstständig Verträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen. Krankheiten wie etwa Demenz können die Geschäftsfähigkeit aber einschränken oder dazu führen, dass jemand geschäftsunfähig wird.
I.Yassin--SF-PST