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Kartellamt: Preisobergrenzen für Händler auf Amazon "wettbewerblich bedenklich"
Das Bundeskartellamt hält die Preisobergrenzen für Händler, die ihre Waren auf Amazon anbieten, für "wettbewerblich bedenklich". Die Händler dürfen bestimmte, von Amazon vorgegebene Preisobergrenzen nicht überschreiten - das könnte ein Missbrauch nach den Vorschriften für große Digitalunternehmen und ein Verstoß gegen allgemeine Missbrauchsvorschriften sein, erklärte die Behörde am Montag. Amazon wies die Einschätzung des Kartellamts umgehend zurück.
Der US-Onlinehändler vereint laut Kartellamt rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich. Amazon ist dabei mit dem eigenen Handelsgeschäft "Amazon Retail" tätig und betreibt den Onlinemarktplatz "Marketplace" - hier können Händler ihre Waren direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Nach Angaben des Unternehmens hat es rund 47.500 deutsche Verkaufspartner.
Zur Überprüfung der Preise auf seiner Plattform setzt Amazon Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt, wie das Kartellamt erklärte. Zudem gibt es für solche Angebote weitere Einschränkungen bei der Darstellung, zum Beispiel in der Suchergebnisliste. Hält kein Händler die Preisobergrenzen ein, erhalten die betroffenen Händler eine Nachricht, in der sie zur Anpassung an Referenzpreise aufgefordert werden, die Amazon für angemessen hält.
Diese Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber sei "grundsätzlich wettbewerblich bedenklich", erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. "Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Händler ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können und die Handelsplattform in kartellrechtswidriger Weise zur Behinderung des restlichen Onlinehandels eingesetzt wird."
Mundt kritisierte zudem, dass die Preisgrenzen für Marktplatzhändler nicht transparent seien. Amazon nutze für seine Preiskontrollen verschiedene Algorithmen und statistische Modelle, die auf unterschiedliche Preise und Preisbestandteile von aktuellen oder früheren Angeboten auf Amazon und von externen Wettbewerbern zurückgreifen und dynamische, wechselnde Preisobergrenzen für Händlerangebote berechnen.
All diese Mechanismen griffen in die Preisgestaltungsfreiheit ein, erklärte das Kartellamt. Die Einschränkungen seien "unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt". Amazon habe nun Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Das Unternehmen erklärte am Montag, es sei mit der Einschätzung des Kartellamts "in keiner Weise einverstanden". Kleine und mittelständische Unternehmen, die über Amazon verkaufen, "legen ihre Preise frei und unabhängig fest", betonte eine Sprecherin. Werde Amazon "daran gehindert, Kunden zu helfen, wettbewerbsfähige Angebote zu finden", führe dies zu einer "schlechten Einkaufserfahrung", da Amazon "nicht wettbewerbsfähige oder sogar missbräuchliche Preise begünstigen" müsste. "Amazon zu zwingen, Kunden auf Amazon.de überteuerte Waren anzubieten, untergräbt die bestehenden EU-weiten Vorschriften."
Das Bundeskartellamt hatte im Juli 2022 festgestellt, dass Amazon über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt und deshalb der erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt. Dagegen klagte Amazon; der Bundesgerichtshof bestätigte die Einstufung im April 2024.
P.Tamimi--SF-PST