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Urteil: Cookie-Banner auf Internetseiten müssen Verbrauchern echte Wahl lassen
Betreiber von Internetseiten müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Cookie-Hinweisen eine echte Wahl lassen. Einwilligungsbanner dürften nicht gezielt zur Abgabe der Einwilligung hinlenken und von der Ablehnung der Cookies abhalten, erklärte der Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom Montag. Nutzende seien im vorliegenden Fall zur Einwilligung "gedrängt" worden. (Az.: 10 A 5385/22)
Hintergrund des Verfahrens war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen, Denis Lehmkemper. Er forderte von einem niedersächsischen Medienhaus, seine Cookie-Banner anzupassen, weil diese Nutzenden keine echte Wahlmöglichkeit ließen. Das Medienhaus wiederum klagte beim Verwaltungsgericht Hannover gegen die Anordnung und war der Ansicht, die Einwilligungen wirksam eingeholt zu haben.
Das Gericht erkannte nach Angaben des LfD jedoch mehrere Verstöße. Demnach war das Ablehnen der Cookies umständlicher als das Akzeptieren und Verbraucherinnen und Verbraucher wurden durch ständige Wiederholungen zur Einwilligung "gedrängt". Zudem fehlte der Begriff "Einwilligung" vollständig und die Überschrift "optimales Nutzungserlebnis" und die Beschriftung "akzeptieren und schließen" auf dem Schließen-Button waren "irreführend".
Nutzerinnen und Nutzer konnten daher laut Urteil "keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung" geben. "Ich hoffe, das Urteil sendet ein Signal an möglichst viele Anbieter und trägt so dazu bei, datenschutzkonforme Einwilligungslösungen umzusetzen", erklärte Lehmkemper.
Cookies sind kleine Datenpakete mit Informationen zum Surfverhalten der Nutzerinnen und Nutzer, die beim Besuchen von Websites abgespeichert werden. Sie werden dann unter anderem für zielgerichtete Werbung verwendet. Datenschützer kritisieren dies seit Jahren, die EU schritt 2018 ein. Seitdem müssen Internetseiten und Apps vor der Speicherung von Cookies und ihrer Verwendung für Werbe-Zwecke die Zustimmung der Nutzer einholen.
M.AlAhmad--SF-PST