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Urteil: Nicht essbare Hülle gehört bei Leberwurst nicht zur Füllmenge
Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Clips zum Verschließen darf nicht in die Füllmenge der Wurst eingerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab am Dienstag dem Land Nordrhein-Westfalen recht. Der dortige Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen hatte 2019 die Etikettierung fertigverpackter Leberwürste eines örtlichen Herstellers beanstandet. (Az. 8 C 4.24)
In den untersuchten Produkten mit einer angegeben Füllmenge von 130 Gramm waren demnach im Mittel nur 127,4 bis 127,7 Gramm "essbare Wurstmasse" enthalten. Dem Wursthersteller wurde die Vermarktung von Fertigpackungen mit Wurstwaren verboten, bei denen das Gewicht der nicht essbaren Clips und Hüllen nicht von der Füllmenge abgezogen wurde.
Dagegen klagte der Hersteller. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage zurück. Das Oberverwaltungsgericht gab aber dem Hersteller recht und hob die Verbotsverfügung auf. Daraufhin wandte sich das Land an das Bundesverwaltungsgericht - und hatte dort nun Erfolg. Die Vermarktung der Fertigpackungen, ohne das Gewicht der Hülle und Clips abzuziehen, durfte demnach verboten werden.
Die Verpackungen genügten nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführte. Bei vorverpackten Lebensmitteln müsse die Nettofüllmenge angegeben werden. Zur Nettofüllmenge zähle bei den Wurstpackungen nur das Wurstbrät. Nicht essbare Hüllen und Verschlussclips gehörten dagegen zur Verpackung.
Das ergibt sich dem Gericht zufolge aus dem Mess- und Eichgesetz und aus speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung, die auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verweisen. Das Gewicht von Verpackungen darf bei der Bestimmung der Füllmenge dem Urteil zufolge nicht berücksichtigt werden. Sonst würde die erforderliche Füllmenge unterschritten.
R.Shaban--SF-PST