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BGH: Unzulässige Bankgebühren können noch nach Jahren zurückgefordert werden
Bankkunden können Kontogebühren auch noch nach mehr als drei Jahren zurückfordern, wenn sie der Gebührenerhebung ursprünglich nicht zugestimmt hatten. Auch die weitere Nutzung eines Girokontos zählt in dem Zusammenhang nicht als Zustimmung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied. Die Sparkasse Ingolstadt Eichstätt muss einem ehemaligen Kunden nun knapp 200 Euro zurückzahlen. (Az. XI ZR 139/23)
Sie informierte ihn im Oktober 2017 darüber, dass sie ab Januar 2018 eine monatliche Kontoführungsgebühr von 3,50 Euro und eine jährliche Gebühr für die Bankkarte von sechs Euro erheben werde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen vor, dass die Zustimmung als erteilt galt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehnt.
Der Kunde hatte zu dem Zeitpunkt zwei Konten bei der Sparkasse, die ihn nichts kosteteten, solange er im Schnitt 1500 Euro Guthaben darauf hatte. Er fragte, ob es keine kostenlose Alternative gebe. Als die Sparkasse nein sagte, kündigte er eins der beiden Girokonten.
Im April 2021 entschied dann der BGH, dass Banken ihre Kunden bei einer Gebührenerhöhung um Zustimmung bitten müssen. Drei Monate später widersprach der Kunde den Gebühren der Sparkasse. Vor Gericht wollte er erreichen, dass ihm das Geld zurückgezahlt wird.
Das Landgericht Ingolstadt entschied zwar, dass die Klausel zur Erhebung der Gebühren unwirksam war. Es sprach dem Mann aber dennoch kein Geld zu, da er erst mehr als drei Jahre nach der Information über die Gebühren widersprach. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und sprach dem Sparkassenkunden die knapp 200 Euro zu.
Die Sparkasse habe die Entgelte ohne Rechtsgrundlage vereinnahmt, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung. Da die Klausel in ihren Geschäftsbedingungen unwirksam war, gelte stattdessen das Gesetz. Demnach habe es keine vertragliche Einigung zwischen der Sparkasse und dem Kunden gegeben.
Dass der Mann sein verbliebenes Girokonto weiter nutzte, spielt demnach hier keine Rolle. Ein Konto sei essenziell für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben, sagte Ellenberger. Es in einem solchen Fall weiter zu nutzen, ist laut BGH keine Zustimmung zu geänderten Geschäftsbedingungen, sondern lediglich notwendig im Alltag.
Der BGH sah in seiner Entscheidung keine unzumutbare Belastung für Banken. Diese könnten Verträge kündigen, erklärte er - was im konkreten Fall auch passiert war. Der BGH verwies außerdem auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entsteht und der Betroffene davon erfährt.
R.AbuNasser--SF-PST