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Überschussbeteiligung: Klage von Verbraucherzentrale gegen Allianz scheitert vor BGH
Die Hamburger Verbraucherzentrale ist mit einer Klage gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG gescheitert, in der es um die Beteiligung von Versicherten an den Überschüssen ging. Die von der Allianz praktizierte Verteilung ist zulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind Versicherte mit älteren Rentenversicherungserträgen dadurch benachteiligt. (Az. IV ZR 436/22)
Wenn eine Versicherung aus Anlagen Überschüsse erwirtschaftet, muss sie diese zum großen Teil an die Versicherten weitergeben. Die Allianz unterschied dabei je nach Rechnungszins. Damit ermitteln Versicherer, wie viel Geld sie heute für künftige Verpflichtungen vorhalten müssen. Älteren Verträgen mit einem höheren Rechnungszins wurde eine anteilig an ihrem Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt als den Verträgen mit niedrigerem Rechnungszins.
Kundinnen und Kunden mit Verträgen, die seit 2017 unterzeichnet wurden, erhielten der Verbraucherzentrale zufolge eine höhere Ausschüttung als Versicherte mit Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen worden waren. Die Verbraucherschützer klagten sich über sechs Jahre durch die Instanzen bis zum BGH. Dieser entschied aber nun, dass die Praxis der Allianz rechtmäßig ist.
"Wir bedauern, dass wir den BGH nicht von unserer Rechtsauffassung überzeugen konnten", erklärte Sandra Klug von der Hamburger Verbraucherzentrale nach dem Urteil. Die Verbraucherschützer befürchteten, "dass die begünstigte Überschussbeteiligung von jüngeren Verträgen Schule macht und Vertriebskräfte dies als absatzförderndes Argument nutzen."
Die Allianz Lebensversicherung sah dagegen "die zentrale Bedeutung und die Rechtssicherheit der privaten wie auch der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland eindeutig gestärkt". Sie begrüßte die "mit dem Urteil verbundene Rechtssicherheit".
R.Halabi--SF-PST