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Urteil: Kein Geld zurück bei verwehrter Einreise mit verlängertem Kinderreisepass
Urlauber sollten sich stets selbst über die Einreisebestimmungen im Urlaubsland informieren. Das bekräftigte das Münchener Amtsgericht am Montag in einem Urteil zu einer Pauschalreise. Ein Mann hatte das Reiseunternehmen auf Schadenersatz verklagt, nachdem seinem siebenjährigen Sohn wegen eines verlängerten Kinderreisepasses der Einstieg ins Flugzeug verweigert worden war. (Az. 223 C 19445/23)
Der Mann und seine Familie hatten eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Dem Kind wurde der Check-in am Frankfurter Flughafen verwehrt, weil die Malediven die Einreise mit verlängertem Kinderreisepass nicht mehr akzeptieren. Die entsprechende Änderung der Einreisebestimmungen war nach Angaben des Gerichts nach der Buchung der Pauschalreise erfolgt.
Der Mann warf dem Reiseveranstalter vor, ihn darüber nicht informiert zu haben. Er forderte Schadenersatz für die Umbuchung der Reise auf den Folgetag für über 3300 Euro sowie Hotel- und Transportkosten am Flughafen von 295 Euro. Zusätzlich forderte der Kläger 13 Euro für den kurzfristig neu ausgestellten Reisepass, gut 567 Euro für den verlorenen Urlaubstag und 400 Euro für "entstandene Unannehmlichkeiten" - insgesamt fast 4600 Euro.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Mann hätte sich selbst informieren müssen, insbesondere da es sich um eine lange im Voraus gebuchte Fernreise handelte. "Die Kläger verfügen über Internetzugang, so dass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern", erklärte das Gericht. Auch habe das Reiseunternehmen bereits bei der Buchung darauf hingewiesen, "dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
S.Barghouti--SF-PST