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BGH kritisiert Bestellung von "Prime-Mitgliedschaft" auf Urlaubsportal Opodo
Das Flug- und Urlaubsportal Opodo muss bei Rabattpreisen für sogenannte Prime-Mitglieder bei der ersten Buchung auch die Kosten dieser Mitgliedschaft mit aufführen. Das gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall die mit dem Bestellklick eingegangene "Prime-Mitgliedschaft" erst nach einer kostenlosen Probezeit zahlungspflichtig wird, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (Az. X ZR 81/23)
Damit gab der BGH der Klage einer Frau aus dem Rheinland gegen das Online-Reisebüro eDreams statt. Es bietet auf seinem Buchungsportal opodo.de gleich bei der ersten Buchung Rabatte für Prime-Mitglieder an. Dieses Rabatt-Abonnement ist 30 Tage lang kostenlos und kostete im Streitfall dann 74,99 Euro pro Jahr, inzwischen sind es 89,99 Euro.
Die Klägerin aus dem Rheinland buchte eine Flugreise, wählte auch den Rabatt und klickte auf "Jetzt kaufen". Weil sie die damit eingegangene Prime-Mitgliedschaft nicht rechtzeitig in der Probezeit kündigte, buchte eDreams später neben dem Reisepreis auch den damaligen Jahresbeitrag von 74,99 Euro ab. Mit ihrer Klage verlangte die Frau dieses Geld wieder zurück.
Mit Erfolg: Zwar bestätigte der BGH, dass die Schaltfläche "Jetzt kaufen" auch bei Beförderungsverträgen wie hier nach allgemeinem Verständnis der gesetzlich vorgeschlagenen Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" entspricht. Das Gesetz verlange aber, dass auf der Internetseite mit der Bezahlschaltfläche alle Leistungen und Verpflichtungen aufgeführt werden, die mit dem Klick gekauft oder eingegangen werden.
Nach dem Karlsruher Urteil gilt dies auch, wenn von dem Zahlungsklick völlig unterschiedliche Dinge erfasst sind, wie hier die Flugreise und die Prime-Mitgliedschaft. Diese Informationspflicht habe hier das Buchungsportal hinsichtlich der Prime-Mitgliedschaft nicht erfüllt.
Das Argument, die Mitgliedschaft sei zunächst noch kostenlos gewesen und habe auch ohne Zahlung noch gekündigt werden können, ließ der BGH nicht gelten. Denn die Kundin sei bereits mit dem Klick auf "Jetzt kaufen" ihre spätere Zahlungsverpflichtung eingegangen.
U.AlSharif--SF-PST