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EuGH zweifelt an deutscher Frist für verspätete Kündigungsklagen von Schwangeren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zweifelt an einer deutschen Regelung zum Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen. Die vorgesehene Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage gegen die Kündigung scheine zu kurz zu sein, erklärte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Ob das tatsächlich der Fall ist, soll nun das Arbeitsgericht Mainz prüfen. (Az. C-284/23)
Das Arbeitsgericht hatte dem EuGH den Fall vorgelegt. In Mainz klagt eine schwangere Angestellte eines Pflegeheims gegen ihre Kündigung. Sie beruft sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung wusste sie noch nicht von ihrer Schwangerschaft. Als sie schließlich Klage erhob, war die vorgesehene Frist von drei Wochen verstrichen.
Auch eine weitere Frist war schon vorbei: nämlich die von zwei zusätzlichen Wochen. Diese ist für Fälle vorgesehen, in denen die Frau erst nach Ablauf der ersten Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt. Dann kann sie noch zwei Wochen lang beantragen, die verspätete Klage zuzulassen.
Das Arbeitsgericht fand, dass es die Klage nach deutschem Recht als verspätet abweisen müsse - war aber nicht sicher, ob die deutsche Regelung mit der EU-Richtlinie für schwangere Arbeitnehmerinnen vereinbar sei. Es setzte das Verfahren darum aus und befragte den EuGH.
Dieser erklärte nun, dass eine so kurze Frist mit der Richtlinie nicht vereinbar scheine, vor allem verglichen mit der ordentlichen Frist von drei Wochen. Innerhalb von nur zwei Wochen könne es schwierig sein, sich sachgerecht beraten zu lassen, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage und die Klage selbst einzureichen - zumal mit Blick auf die Situation, in der eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft sei.
Im konkreten Fall entscheidet nun das Mainzer Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.Suleiman--SF-PST