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EuGH: Amazon muss "Werbearchiv" über seine Online-Werbung veröffentlichen
Amazon muss ein "Werbearchiv" mit detaillierten Informationen über die Online-Werbung der Plattform öffentlich zugänglich machen. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch ab. (Az. C-639/23 P(R))
Im April 2023 hatte die EU-Kommission unter anderem den Amazon Store als "sehr große Online-Plattform" eingestuft. Nach der EU-Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste vom Oktober 2022 müssen diese ein sogenanntes Werbearchiv veröffentlichen. Dort müssen die Plattformen jeweils den Inhalt der Werbung, den Auftraggeber, den Veröffentlichungszeitraum und die Zahl der erreichten Empfänger angeben, bei zielgerichteter Werbung zudem die wichtigsten Parameter für deren Auswahl.
Dagegen klagte der Onlinehändler Amazon und beantragte zudem einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag hatte vor dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union noch Erfolg. EuGH-Vizepräsident Lars Bay Larsen hob diese Entscheidung nun aber auf und wies den Eilantrag ab.
Er räumte dabei ein, dass der Verweis von Amazon auf den Eingriff in die Unternehmensfreiheit "nicht als unerheblich und außerdem völlig haltlos angesehen werden kann". Auch würde die Handelsplattform, wenn sie im Hauptverfahren gewinnt, "wahrscheinlich einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden".
Dies könne die Aussetzung der Kommissionsentscheidung aber nicht rechtfertigen, befand Bay Larsen. Amazon könne und werde wohl auch weiterhin im Hauptverfahren gegen die Veröffentlichungspflicht vorgehen. Auch sei nicht ersichtlich, dass "die Existenz oder die langfristige Entwicklung von Amazon auf dem Spiel stünden".
Einstweiliger Rechtsschutz für die Plattform würde aber die Umsetzung der EU-Verordnung über voraussichtlich mehrere Jahre hinausschieben und so ihre Ziele gefährden. Denn in dieser Zeit könne ein Umfeld für Online-Plattformen entstehen, "das eine Bedrohung für die Grundrechte darstellt". Daher gingen "die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen" denen von Amazon vor.
B.Mahmoud--SF-PST