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Arbeitsverhältnis endet nach Trinkgelage in Weinkellerei
Nach einem ausufernden Trinkgelage in der Weinkellerei seines Arbeitgebers ist ein Außendienstmitarbeiter seinen Job los. Nach der Kündigung des Arbeitgebers - einer Winzergenossenschaft - einigten sich beide Parteien vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf auf die Beendigung des Arbeitsvertrags, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Der Gekündigte hatte die Kellerei nach dem Gelage in chaotischem Zustand hinterlassen.
Der Vorfall ereignete sich demzufolge nach einer bereits beendeten Weihnachtsfeier Anfang Januar in Süddeutschland, dem Firmensitz der Genossenschaft. Nach einem Restaurantbesuch fuhr ein Bus die Mitarbeiter bei Bedarf zur firmeneigenen Kellerei und dem nahen Hotel zurück. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war laut Gericht jedoch nicht vorgesehen.
Der Kläger - ein für Nordrhein-Westfalen zuständiger Gebietsmanager - traf sich mit zwei Kollegen zunächst in dem Hotel, um eine Flasche Wein zu trinken. Danach gingen der Kläger und ein Kollege zurück zum Kellereibetrieb. Das Tor öffneten sie mit der Zutrittskarte des Kollegen.
Im dortigen Aufenthaltsraum tranken der Gebietsmanager und sein Kollege laut Gerichtsangaben vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer hinterließen sie zahlreiche Zigarettenstummel.
Auf dem Fußboden lag zudem eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Der Kollege des Klägers räumte die Verfehlungen ein und bezahlte den Wein.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kündigte die Winzergenossenschaft fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage.
Die Kammer des Landesarbeitsgerichts äußerte im Rechtsgespräch die Auffassung, dass eine Kündigung nach dem Verhalten des Klägers angemessen sei. Offen ließ es die Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Beide Parteien einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist.
T.Khatib--SF-PST