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BGH: Altersgrenze für Notare keine unzulässige Diskriminierung
Notare müssen zwingend mit 70 Jahren in den Ruhestand. Die gesetzlich festgelegte Altersgrenze sei keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (NotZ(Brfg) 4/22). Derzeit scheidet ein Notar automatisch mit dem Ende des Monats aus dem Amt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.
Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen wollte das nicht akzeptieren. Bei einem Anwaltsnotar handelt es sich um jemanden, der sowohl als Rechtsanwalt als auch - dank einer Zusatzausbildung - als Notar tätig ist. Der Mann ist Jahrgang 1953 und würde in diesem Jahr aus dem Beruf ausscheiden, er will aber weiterarbeiten.
Dabei verwies er einerseits auf das europäische Verbot der Altersdiskriminierung. Andererseits argumentierte der Kläger, die Altersgrenze führe zu einem Mangel an Anwaltsnotaren. Viele Stellen könnten nicht mehr besetzt werden, da es deutlich weniger Nachwuchs in dem Beruf gebe.
Nachdem eine gegen die Altersgrenze gerichtete Klage vor dem Oberlandesgericht Köln ohne Erfolg blieb, wies nun auch der BGH die Klage ab. Die Altersgrenze für Notare sei mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, befand der Senat für Notarsachen am BGH. Die Altersgrenze solle den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen. Blieben ältere Kollegen mit gut eingeführten Notarstellen ohne Altersgrenze im Amt, hätten jüngere Rechtsanwälte keine hinreichende Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate.
Der BGH-Senat verwies auf Gutachten der Bundesnotarkammer, wonach im hauptberuflichen Notariat bundesweit sogar ein erheblicher Bewerberüberhang herrsche. Lediglich in Oberlandesgerichtsbezirken, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig seien, bestehe teilweise ein erheblicher Bewerbermangel. Dies habe vor allem strukturelle Gründe, wie die neben der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt geforderte Fachprüfung als Notar sowie die steigenden Anforderungen an diesen Nebenberuf.
Nicht zuletzt seien aus dem Amt ausscheidende Anwaltsnotare nicht gehindert, weiterhin als Rechtsanwalt sowie Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein, erklärte der BGH.
P.AbuBaker--SF-PST