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Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte Geldstrafen werden reduziert
Der Bundestag hat am Donnerstag eine Reform des Strafrechts beschlossen. Ein Kernpunkt des Vorhabens ist die Reduzierung sogenannter Ersatzfreiheitsstrafen, die bei nicht bezahlten Geldstrafen verhängt werden. Zudem sollen geschlechtsspezifische und "gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" Beweggründe künftig bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Künftig soll bei nicht bezahlten Geldstrafen pro zwei verhängten Tagessätzen nur noch ein Tag Freiheitsstrafe fällig werden - bisher gilt ein Verhältnis von eins zu eins. Das System der Ersatzfreiheitsstrafe ist seit Langem umstritten - Kritiker sehen dadurch vor allem arme Menschen benachteiligt. Wer eine Geldstrafe nicht begleicht, kann als Ersatz in Haft genommen werden. Zudem führt das System zu einer wesentlichen Erhöhung der Zahl von Haftstrafen, was auch das Justizwesen belastet.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) sprach in Berlin von einer "historischen Reform". Dies bedeute einen Schritt vorwärts "bei der Modernisierung unseres Rechtsstaats", erklärte der Minister. "Durch die heute beschlossenen Maßnahmen stärken wir die Resozialisierung und Prävention - und entlasten zugleich den Staat und seine Einrichtungen."
Neben der geplanten Verkürzung der Haftzeiten soll es die Reform auch einfacher machen, Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Betroffenen soll es außerdem erleichtert werden, die Geldstrafe doch noch zu bezahlen - etwa durch Unterstützung bei der Beantragung von Ratenzahlung. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt; dabei entspricht ein Tagessatz dem Betrag, den ein Täter oder eine Täterin rechnerisch pro Tag an Nettoeinkünften zur Verfügung hat.
Bei dem Passus zu geschlechtsspezifischen Motiven geht es um eine Erweiterung des Paragrafen 46 des Strafgesetzbuchs. Dieser besagt bisher, dass bei der Strafzumessung "die Beweggründe und die Ziele des Täters" berücksichtigt werden sollen, "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende".
Hinzugefügt sollen nun geschlechtsspezifische und "gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" Beweggründe. Konkret geht es hier zum einen um Gewalt gegen Frauen durch den Partner oder Ex-Partner bis hin zum sogenannten Femizid, also der Tötung der Frau durch den Partner oder Ex-Partner. Zum anderen geht es um Taten, bei denen die sexuelle Orientierung des Opfers eine maßgebliche Rolle spielt.
Ein weiterer Abschnitt des neuen Gesetzes bezieht sich auf die Einweisung von Straftätern mit Suchtproblemen in Entziehungsanstalten. Hier sollen die Vorgaben enger gefasst werden, um sicherzustellen, dass nur therapiefähige und -willige Täter in solche Kliniken eingewiesen werden.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass sogenannte Auflagen und Weisungen im Strafverfahren gestärkt werden sollen. Dabei geht es beispielsweise darum, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird mit der Vorgabe, dass der Täter eine Psychotherapie macht.
P.AbuBaker--SF-PST