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Entlassung von Soldat wegen verfassungsfeindlicher Chatgruppe rechtens
Das Versenden rechtsextremistischer und verfassungsfeindlicher Inhalte in einer Chatgruppe rechtfertigt die Entlassung eines Zeitsoldaten. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage eines ehemaligen Soldaten in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung ab. Der Kläger habe durch die Mitgliedschaft in der Gruppe seine Dienstpflichten verletzt, entschieden die Richter.
Der Kläger war laut Gericht Zeitsoldat, als seine Dienstelle im Oktober 2020 erfuhr, dass er Mitglied einer Whatsapp-Gruppe sei, in der Bilder und Videos unter anderem mit rassistischen und pornografischen Inhalten geteilt wurden. Den Angaben zufolge wurden in der Chatgruppe unter anderem auch Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost. Bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons wurden in diesem Zusammenhang weitere Dateien gefunden.
Im Januar 2021 wurde der Soldat, der sich für vier Dienstjahre verpflichtet hatte, fristlos entlassen. Gegen die Entlassung ging der Mann vor. Laut Gericht argumentierte er, dass er sich zur freiheitlichen Grundordnung bekenne und sozial engagiert sei. Die Chatgruppe sei für ihn lediglich ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedaure er die Vorgänge.
Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Demnach gehöre zur Dienstpflicht eines Soldaten nicht nur, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten. Die Mitgliedschaft in der Whatsapp-Gruppe sei damit nicht vereinbar. Da der Kläger die Gruppe nicht verlassen habe, rechtfertige dies die Annahme, dass er nicht für demokratische Grundordnung eintrete.
Dass die Chatgruppe nicht öffentlich war, ist aus Sicht der Richter nicht entscheidend. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Dienstpflichtverletzung des Soldaten öffentlich bekannt werden und das Ansehen der Bundeswehr beschädigen könne. Das Urteil aus Hannover ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Q.Jaber--SF-PST