Sawt Falasteen - Gericht: Früherer Thüringer Wirtschaftsminister Machnig darf Ministerbezüge behalten

Börse
MDAX 0.5% 30267.49
Euro STOXX 50 0.42% 5529.96
SDAX 0.36% 16933.11
DAX 0.57% 23880.72
Goldpreis 0.49% 3874.3 $
TecDAX 0.81% 3648.46
EUR/USD 0.25% 1.1761 $
Gericht: Früherer Thüringer Wirtschaftsminister Machnig darf Ministerbezüge behalten
Gericht: Früherer Thüringer Wirtschaftsminister Machnig darf Ministerbezüge behalten / Foto: Damien MEYER - AFP/Archiv

Gericht: Früherer Thüringer Wirtschaftsminister Machnig darf Ministerbezüge behalten

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat eine Forderung auf Rückzahlung von Ministerbezügen gegen den früheren Landeswirtschaftsminister Matthias Machnig (SPD) aufgehoben. Der zuständige Senat gab der Berufung Machnigs gegen den Freistaat Thüringen statt, wie das Gericht in Weimar am Dienstag mitteilte. Damit änderte es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar aus dem Jahr 2016 ab. Machnigs Amtsbezüge wurden demnach in voller Höhe rechtmäßig gezahlt.

Textgröße:

Machnig war demnach von 2005 bis 2009 als Staatssekretär im Bundesumweltministerium tätig. Nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wurde er unmittelbar danach Wirtschaftsminister in Thüringen. Das Amt hatte er bis 2013 inne. Währenddessen erhielt er Ministerbezüge in voller Höhe.

Für seine Tätigkeit als Staatssekretär standen ihm zudem Versorgungsansprüche zu. Die Bundesfinanzdirektion gewährte ihm während seiner Ministerzeit nur Versorgungsleistungen in erheblich reduzierter Höhe. Die Thüringer Landesfinanzdirektion entschied sich 2013, diese reduzierten Versorgungsbezüge auf die gezahlten Ministerbezüge des Klägers anzurechnen.

Gegen die Rückzahlungsforderung wehrte sich Machnig vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht entschied im Berufungsverfahren nun, dass das Land die reduzierten Versorgungsbezüge, die Machnig als früherer Bundesstaatssekretär erhielt, nicht auf seine Ministerbezüge anrechnen durfte.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Der Freistaat kann jedoch Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

G.AbuOdeh--SF-PST