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EuGH: Kindergeld für ausländische Arbeitnehmer auch bei einst illegaler Einreise
Ausländern mit Arbeitserlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat stehen auch dann Familienleistungen für ihre Kinder zu, wenn diese außerhalb der EU geboren wurden und früher einmal womöglich illegal einreisten. Wenn sich der Arbeitnehmer rechtmäßig in dem EU-Land aufhalte, müsse er diesbezüglich ebenso behandelt werden wie Inländer und die einst rechtmäßige Einreise der Kinder nicht nachweisen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. (Az. C-664/23)
Es ging um einen Fall aus Frankreich. Ein armenisches Ehepaar war 2008 mit seinen kleinen Kindern illegal nach Frankreich gekommen. Später bekamen sie einen befristeten Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis. 2011 wurde das dritte Kind geboren. Dafür bekamen sie Leistungen, aber nicht für die beiden älteren Kinder. Deswegen zog der Mann vor Gericht. Das Berufungsgericht Versailles bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Über den konkreten Fall entscheidet es nun selbst, ist dabei aber an die Auslegung des EuGH gebunden.
M.AlAhmad--SF-PST