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Bundestag beschließt Präzisierung der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien
Auch mit Blick auf die bevorstehenden Wahlen hat der Bundestag Klarstellungen für den Umfang zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen beschlossen. Die Abgeordneten nahmen am Donnerstag mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP eine entsprechende Änderung des Abgeordnetengesetzes an. Dagegen votierten AfD und BSW, die Linke enthielt sich. Geschaffen wird erstmals auch eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung unzulässig verwendeter Mittel.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass neben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge auch die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte der Fraktionen ein "zulässiger Zweck der Öffentlichkeitsarbeit" ist. Dies gilt fortan auch für den Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über die parlamentarisch-politische Arbeit.
Dabei sollen die Fraktionen frei über Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit der Informationsangebote entscheiden können. Vor allem unmittelbar vor Bundestagswahlen sollen aber besondere Anforderungen an den "parlamentarischen Kontext der Öffentlichkeitsarbeit" gelten.
Fortan gibt es auch die "Pflicht zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel". Dies soll eine Korrektur ermöglichen, wenn Geld- und Sachleistungen durch die Fraktionen zweckentfremdet werden. Eine Rückforderungsmöglichkeit gab es in der Praxis bisher nicht, weil es keine gesetzliche Rechtsgrundlage gab.
Abgeordnete müssen zudem auch offenlegen, wenn sie entgeltlich eine Beratungstätigkeit ausüben und dazu in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen haben. Dies soll Interessenskonflikte verhindern. Grundsätzlich müssen solche Beratungstätigkeiten auch andere Ausschussmitglieder offenlegen. Dies soll auch in Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu den jeweiligen Themen vermerkt werden.
C.AbuSway--SF-PST