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Gericht: Verfassungsschutz in Baden-Württemberg darf AfD als Verdachtsfall beobachten
Der baden-württembergische Verfassungsschutz darf die AfD einem Urteil zufolge als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen und entsprechend beobachten. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim wies eine dagegen gerichtete Beschwerde der Partei in einem am Mittwoch veröffentlichen unanfechtbaren Beschluss zurück. "Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes liegen vor", erklärte das Gericht. (Az. 1 S 1798/23)
Das oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs verwies auf "tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen". Dazu gehöre unter anderem das Eintreten von AfD-Parteimitgliedern für einen "ethnischen Volksbegriff", der an "Merkmale wie Herkunft und Rasse" anknüpfe und eine mit dem Grundgesetz unvereinbare "Ungleichbehandlung" von Menschen bedinge.
Die Verwendung von Begriffen wie "großer Volksaustausch" im Zusammenhang mit Migration ziele darauf ab, "die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen", erklärte das Gericht. Auch gebe es unter anderem "Anhaltspunkte" für eine pauschale Herabwürdigung von Muslimen durch Vertreter der AfD. Dies verletze Betroffene in ihrer Menschenwürde.
Der baden-württembergische Landesverfassungsschutz hatte die Beobachtung des Landesverbands der AfD als Verdachtsfall im Juli 2022 öffentlich bekanntgegeben. Einen von der Partei dagegen gerichteten Eilantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof bereits im November vergangenen Jahres ab.
Die AfD wird in mehreren Ländern und auf Bundesebene vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Landesverfassungsschutzbehörden in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt stufen die Partei mittlerweile als erwiesen rechtsextreme Vereinigung ein - sehen die ursprüngliche Einstufung als Verdachtsfall inzwischen also als bestätigt an. In mehreren Bundesländern sowie auf Bundesebene wird die AfD derzeit als Verdachtsfall geführt. Dagegen gerichtete Beschwerden der Partei scheiterten wiederholt vor Gerichten.
Der im Grundgesetz geregelte besondere Schutz von Parteien als Pfeiler der politischen Willensbildung in einer Demokratie schließe eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus, erklärte der Verwaltungsgerichtshof in seinem am Montag ergangenen Beschluss. Eine verfassungsschutzrechtliche Beobachtung von Parteien sei außerdem mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar. Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Einstufung als Verdachtsfall sei vor diesem Hintergrund rechtens.
F.AbuShamala--SF-PST