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Einsatz für Identitäre Bewegung: Reserveoffizier verliert Dienstgrad
Gegen einen Reserveoffizier der Bundeswehr, der sich für die rechtsextremistische Identitäre Bewegung (IB) engagierte, wird die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt. Das teilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag mit, es bestätigte damit eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd. Der Oberleutnant der Reserve verliert durch das Urteil eine Übergangshilfe von mehr als 23.000 Euro und darf keinen militärischen Dienstgrad mehr führen. (Az. 2 WD 9.23)
Die Identitäre Bewegung sei nicht vereinbar mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Verfassungswidrige Betätigung, die von innerer Überzeugung getragen sei, rechtfertige die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme.
Der frühere Oberleutnant arbeitete den Angaben zufolge in den Jahren 2015 und 2016 am Aufbau einer Regionalgruppe der Identitären Bewegung in Bayern mit. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und auch an einem Werbefilm der Gruppe mitgewirkt. Dadurch habe er die für Soldatinnen und Soldaten geltende Treuepflicht verletzt.
Die IB widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger, der für eine Demokratie essenziell sei, erklärte das Gericht. Der Ideologie der Gruppe zufolge komme es auf die ethnisch-kulturelle Identität eines Menschen an. Sie unterteile in Staatsbürger erster und zweiter Klasse.
Nicht ethnische Deutsche sollten ihrer Auffassung zufolge durch Druck dazu gebracht werden, in Herkunftsländer zurückzukehren. Dadurch werde ihr Anspruch auf gleichberechtigte politische Teilhabe verletzt, ein Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips.
Außerdem lehne die IB den Parlamentarismus und das Mehrparteiensystem ab. Die Forderung nach Abschaffung von Parteien und Parlament stehe in klarem Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Der frühere Oberleutnant habe die Programmatik der IB gekannt, erklärte das Gericht. Er sei ein gut informierter Insider gewesen. Schon während seines Studiums habe er in einer Zeitschrift publiziert, die von einem Mitgründer der Gruppe herausgegeben worden sei. Da er die politischen Ziele kannte und sie auch habe einordnen können, ging das Gericht davon aus, dass er sich zumindest bedingt vorsätzlich verfassungswidrig betätigte.
J.AbuShaban--SF-PST