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Staatsfolter in Syrien: BGH bestätigt lebenslange Haft für Geheimdienstmitarbeiter
Die lebenslange Freiheitsstrafe für einen früheren syrischen Geheimdienstmitarbeiter wegen Staatsfolter ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte ein entsprechendes Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) von Anfang 2022, wie er am Montag in Karlsruhe mitteilte. Der Offizier war 2014 nach Deutschland eingereist und später wegen seiner Beteiligung an schweren Gewalt- und Sexualverbrechen in einem von ihm geleiteten Gefängnis in Syrien zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. (Az. 3 StR 454/22)
Hintergrund der Staatsfolter war die gewaltsame Zerschlagung von Protesten in Syrien durch die syrischen Sicherheitsbehörden ab April 2011. Nach der Anordnung der Regierung unter Staatspräsident Bashar al-Assad, die Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, wurden Tausende Menschen festgenommen, gefoltert und teilweise getötet.
Das OLG sah als erwiesen an, dass der frühere Geheimdienstmitarbeiter für die Führung des Gefängnisses in der syrischen Hauptstadt Damaskus zuständig war. Demnach waren zwischen April 2011 und September 2012 mindestens 4000 Häftlinge in dem Gefängnis inhaftiert. In dieser Zeit habe es nahezu keine Vernehmung ohne Folter gegeben. Mindestens 27 Menschen starben wegen der Folter und der desolaten Haftbedingungen, darunter auch ein Kind.
Der frühere Geheimdienstmitarbeiter trug dabei wesentlich zur Aufrechterhaltung der Folterpraktiken bei. Folter und Gewaltanwendung bis hin zu sexuellen Übergriffen waren gewollt, um Inhaftierte einzuschüchtern und Aussagen zu erpressen, wie das OLG feststellte. Todesfälle nahm der Mann als Folge der Misshandlungen und der Haftbedingungen in Kauf.
Verurteilt wurde der frühere Geheimdienstmitarbeiter wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Konkret handelte es sich laut Urteil um Tötung, Folter, schwerwiegende Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Mord und weiteren Delikten.
Der Angeklagte hatte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil und nahm den Angaben zufolge geringe Änderungen mit Blick auf die Sexualstraftaten vor, die jedoch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht beeinflussten. Rechtsfehler sah der BGH keine. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
K.AbuDahab--SF-PST