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Zwei Niederlagen für AfD vor bayerischem Verfassungsgerichtshof
Die AfD hat zwei Niederlagen vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof erlitten. In einer der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen wiesen die obersten bayerischen Verfassungsrichter in München die Klage dagegen ab, dass die AfD in der vergangenen Legislaturperiode keinen Abgeordneten in das Parlamentarische Kontrollgremium gewählt bekam. In einem zweiten Verfahren scheiterte die AfD gegen das bayerische Wirtschaftsministerium.
Die anderen Landtagsparteien in Bayern hatten keinen von der AfD nominierten Kandidaten in das Parlamentarische Kontrollgremium gewählt. Die AfD sah dadurch ihre verfassungsmäßigen Rechte als Oppositionspartei verletzt.
Die Anträge dagegen nannte der Verfassungsgerichtshof lediglich teilweise zulässig. Soweit sie zulässig gewesen seien, seien sie unbegründet gewesen. Die Nichtwahl habe die AfD nicht in der Chancengleichheit und effektiven Opposition verletzt. Die Regelungen des Landtags und der Umgang damit seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Bayerns Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) begrüßte die Entscheidung. "Natürlich hat die AfD-Fraktion das Recht, Kandidaten aufzustellen – aber natürlich sind die Abgeordneten zugleich frei in ihrer Entscheidung." Die Wahlfreiheit, die Freiheit des Mandats, sei zentral für die Demokratie.
Wer von den anderen Parteien immerzu als "Kartellparteien" spreche, wer die unabhängigen Gerichte als "Willkürjustiz" bezeichne und die freie Presse als "Systempresse" beschimpfe, wer sich also fortwährend als Opfer darstelle – der könne für die eigenen Kandidaten keine Zustimmung einfordern, erklärte Aigner. "Die Nichtwahl von AfD-Abgeordneten ins Parlamentarische Kontrollgremium ist die Konsequenz des eigenen Handelns."
In einem zweiten am Donnerstag entschiedenen Verfahren wies der bayerische Verfassungsgerichtshof eine Klage im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen 2022 zurück. Die AfD sah durch ein Dokument des Wirtschaftsministeriums für den Haushaltsausschuss das Neutralitätsgebot verletzt und ihre Mitwirkungsrechte beeinträchtigt. Die mit der Klage verbundenen Anträge seien sämtlich unzulässig, entschied das Gericht.
J.AbuHassan--SF-PST