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Untersuchung auf Dienstfähigkeit verweigert - Lehrerin scheitert mit Klage
Eine Brandenburger Lehrerin im vorzeitigen Ruhestand ist mit ihrer Klage gegen das Bundesland vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Die Frau verweigerte eine ärztliche Untersuchung - daraus habe das Land schließen dürfen, dass sie dienstunfähig sei, entschied das Gericht am Donnerstag in Leipzig. Es habe nicht nach einer anderen Position für sie suchen müssen. (Az. 2 C 17.23)
Als die Frau noch als Lehrerin an einer Grundschule arbeitete, kam es mehrmals zu dienstlichen Konflikten. Der Dienstherr zweifelte darum an ihrer Dienstfähigkeit und ordnete einige Male an, dass sie sich vom Amtsarzt untersuchen lassen solle. Das tat die Frau aber nicht. Daraufhin wurde sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Dagegen ging sie gerichtlich vor. Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hatte ihre Klage keinen Erfolg, auch in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg scheiterte sie. Nun bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.
Von der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, dürfe auf Dienstunfähigkeit geschlossen werden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht - aber nur, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig sei. In der Anordnung müssen demnach die Anhaltspunkte für die Zweifel aufgeführt sein.
Der oder die Beamte müsse entscheiden können, ob er das Risiko einer Weigerung in Kauf nehme oder möglicherweise ein gerichtliches Eilverfahren beginnen wolle. Außerdem müsse der Dienstherr festlegen, was wie umfangreich untersucht werden solle. Die Untersuchung selbst müsse sich darauf beschränken, die Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit festzustellen.
Ist die Anordnung rechtmäßig und weigert sich der Beamte oder die Beamtin dennoch, müsse auch nicht nach einer anderen beruflichen Position gesucht werden, erklärte das Gericht weiter. Da es keine ärztlichen Erkenntnisse gebe, sei davon auszugehen, dass ein Restleistungsvermögen fehle.
G.AbuGhazaleh--SF-PST