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Gericht: Weimer darf Buchladenbetreiberinnen nicht als Extremisten bezeichnen
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) darf die Betreiberinnen der vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Berliner Buchhandlung "Zur schwankenden Weltkugel" nicht als politische Extremisten bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab am Donnerstag einem Eilantrag der Betreiberinnen auf Unterlassung statt, wie eine Sprecherin mitteilte.
Die Äußerung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen, hieß es vom Gericht. Für die Bewertung als Extremisten existiere "keine belastbare Tatsachengrundlage".
Weimer habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten, führte das Verwaltungsgericht weiter aus. Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" vorlägen, trügen die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht.
Weimer hätte vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung ausschöpfen müssen, so die Argumentation des Gerichts. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse "den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots".
Weimer hatte vor der Vergabe des Buchhandlungspreises drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen lassen. Dazu zählten neben der Berliner "Weltkugel" auch zwei Buchhandlungen in Bremen und Göttingen.
Weimer begründete dies in einem Interview mit der "Zeit" damit, dass der Staat keine Steuergelder "für politische Extremisten" einsetzen könne. Daraufhin forderten die Antragstellerinnen ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Die Betreiberinnen stellten einen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht nun stattgab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
X.Habash--SF-PST