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Flug wegen verspäteter Bahn verpasst: Gericht weist Forderung nach Schadenersatz ab
Ein verpasster Flug wegen verspäteter Zugverbindungen auf dem Weg zum Flughafen rechtfertigt keinen Schadenersatz für die stornierte Pauschalreise. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem sogenannten Rail&Fly-Ticket mit der Deutschen Bahn zum Frankfurter Flughafen wollte. (Az. 16 O 43/24)
Für die Anreise nach Frankfurt am Main hatte der Mann eine Verbindung gewählt, mit der er - falls die Züge pünktlich gewesen wären - am Abreisetag um 9.18 Uhr am Fernbahnhof des Flughafens ankommen sollte. Der Abflug, mit dem das Ehepaar im November 2023 via Amsterdam nach Bergen in Norwegen zu einer Nordeuropa-Kreuzfahrt aufbrechen wollte, war für 11.50 Uhr angesetzt.
Der Kläger argumentierte, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er sei mit seiner Frau bereits um 5.45 Uhr für die geplante Abfahrt um 6.18 Uhr in Halle eingetroffen. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie aber derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Check-in-Schalter nicht mehr hätten einchecken können. Nach Angaben des Landgerichts forderte er deshalb einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.
Das Landgericht wies diese Forderung allerdings ab: Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail&FlyTicket als Bestandteil der Reiseleistung des beklagten Pauschalreiseveranstalters anzusehen - jedoch habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges selbst zu verantworten. Denn der Veranstalter habe in den Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Ausland Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-in des Flughafens eintreffen sollten.
Diesen Reiseinformationen komme nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu, befand das Landgericht weiter. Denn das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher sei es dem Reiseanbieter aber auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde.
Deshalb habe der Kläger, der bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug am Flughafenbahnhof angekommen wäre, das verspätete Eintreffen am Check-in des Flughafens "selbst zu verantworten". Die Zeitplanung sei "bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert" gewesen, teilte das Landgericht mit - und verwies in diesem Zusammenhang auch auf die "für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn".
F.Qawasmeh--SF-PST