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Eilbeschluss: Ausreisepflichtiger bekommt vorläufig weiter Sozialleistungen
Der Landkreis Stade muss einem afghanischen Asylbewerber, der nach Polen abgeschoben werden soll, vorläufig weiter Sozialleistungen gewähren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle zweifelt nach Angaben vom Montag daran, dass eine Neuregelung vom Herbst mit dem EU-Recht vereinbar ist. Diese Regelung sieht vor, dass ausreisepflichtige Flüchtlinge, die zuvor in einem anderen EU-Land registriert wurden, in bestimmten Fällen keine Sozialleistungen mehr erhalten.
Denn nach den europäischen Dublin-Regeln wären sie verpflichtet gewesen, in ihrem EU-Ankunftsland Asyl zu beantragen. Mit der Änderung wollte die frühere Bundesregierung den Druck auf ausreisepflichtige Flüchtlinge erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausreise nach Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) rechtlich und tatsächlich möglich ist - das sah das Landessozialgericht hier nicht als gegeben an.
Es ordnete im Eilverfahren an, dass der 1996 geborene Afghane vorerst weiter Leistungen bekommt. Der Mann war im April 2024 über die Türkei mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist und stellte einen Asylantrag. Er wurde der Gemeinde zugewiesen und in einer Unterkunft untergebracht.
Das Bamf lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die polnischen Behörden stimmten zu, den Mann zurückzunehmen. Zweimal scheiterte die Abschiebung aber daran, dass der Asylbewerber nicht in seiner Unterkunft war. Seit Dezember 2024 bekam er faktisch keine Leistungen mehr, wie das Gericht ausführte. Das Bamf verlängerte die Überstellungsfrist bis Dezember 2025.
Der Mann stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht Stade, hatte dort aber keinen Erfolg und wandte sich an das Landessozialgericht. Dieses stellte nun fest, dass eine freiwillige Ausreise in dem Fall nicht möglich sei. In sogenannten Dublin-III-Verfahren werde fast ausschließlich abgeschoben, eine Überstellung werde behördlich überwacht.
Dem Gericht zufolge ist außerdem nicht ausgeschlossen, dass in einem Hauptsacheverfahren der Europäische Gerichtshof in Luxemburg dazu befragt werden müsse, ob die Neuregelung mit den europäischen Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts im Asylverfahren vereinbar ist. Zuvor hatten bereits mehrere Sozialgerichte in anderen Fällen für die jeweiligen Asylbewerber entschieden.
U.Shaheen--SF-PST