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Urteil: Gerichtlich eingezogene Schmiergelder mindern die Umsatzsteuer
Schmiergelder unterliegen zwar der Umsatzsteuer, die Steuer verringert sich aber wieder, wenn der Staat im Zuge eines Strafverfahrens die Bestechungsgelder einzieht. Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az.: XI R 6/23)
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Versorgungstechnik und war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft als Projekt- beziehungsweise technischer Leiter tätig. Unteraufträge für ingenieurtechnische Leistungen konnte er dabei teils eigenständig vergeben. Im Rahmen von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung stellte sich heraus, dass er sich von den beauftragten Firmen hatte Schmiergelder zahlen lassen. Das Finanzamt unterwarf diese der Umsatzsteuer.
Unterdessen wurde der Ingenieur wegen "Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr" in 17 Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem zog das Gericht das mit den Taten erlangte Geld in Höhe von 340.260 Euro ein. Nach Überzeugung des Finanzamts minderte sich die Umsatzsteuer dadurch nicht.
Dies sah der BFH nun anders. Zwar seien auch illegale Bestechungsgelder "umsatzsteuerrelevant". Im Rahmen eines Strafverfahrens eingezogene Beträge minderten die Bemessungsgrundlage der Steuer dann aber wieder. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach käme es sonst "zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters". Denn er müsse dann Umsatzsteuer auf Einnahmen zahlen, die er nicht behalten hat, weil sie abgeschöpft wurden.
H.Jarrar--SF-PST