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Urteil: Keine Berichterstattung über jede intime Beziehung von Profifußballer
Macht ein bekannter Profifußballer Angaben über eine Beziehung, heißt das nicht, dass anschließend über jede seiner intimen Beziehungen berichtet werden darf. Der Umfang einer sogenannten Selbstöffnung ist gerade mit Blick auf intime Beziehungen eng zu ziehen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Freitag mitteilte. Es wies damit eine Berufung eines Medienunternehmens weitgehend zurück. (Az.: 16 U 8/24)
Geklagt hatte ein unter anderem in der deutschen Nationalmannschaft spielender Profifußballer. Er wandte sich mit einer Unterlassungsklage gegen Textpassagen von Artikeln eines Verlagshauses, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau stand, mit der er eine Tochter hat.
Das Landgericht Frankfurt erließ die einstweilige Verfügung in erster Instanz überwiegend. Hiergegen gingen das Verlagshaus und die Autoren der Artikel in Berufung. Diese hatte nur geringen Erfolg.
Zu den nun verbotenen Textpassagen gehören Aussagen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft, weil diese nicht erwiesen wahr sind, wie die Richter urteilten. Zudem stellte das Gericht mit Blick auf weitere Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Fußballers fest.
Die Beziehung zu der Frau hielt er geheim. Dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter in sozialen Netzwerken postete, bedeutet lediglich, dass er eine Tochter hat. Damit gab er nicht preis, aus welcher Beziehung sie stammt. Tritt der Profifußballer mit seiner neuen Freundin öffentlich auf, heißt dies nicht, dass die Berichterstattung über seine vergangene Beziehung deswegen rechtmäßig ist.
F.AbuShamala--SF-PST