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ARD muss BSW-Kanzlerkandidatin Wagenknecht nicht zu "Wahlarena" einladen
Die ARD muss die BSW-Kanzlerkandidatin Sahra Wagenknecht nicht in ihre Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" einladen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss wies das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) zur Zulassung ab, wie das Gericht mitteilte. Zu der für den 17. Februar geplanten Sendung sind die Spitzenkandidaten von SPD, Union, Grünen und AfD eingeladen.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) als verantwortlicher Sender für die "Wahlarena" machte dem Gericht zufolge zum Maßstab für eine Einladung, dass die Parteien konstant bei zehn Prozent oder mehr Zustimmung in den Umfragen liegen. Das BSW sah dadurch das Recht auf Chancengleichheit verletzt. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, weil insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen.
Das BSW habe argumentiert, dass Wagenknecht nach Unionskanzlerkandidat Merz die zweitbesten Chancen auf die Kanzlerschaft habe, weil sie in einer zwar nicht gewünschten, aber auch nicht ausgeschlossenen Koalition mit der AfD als "Königsmacherin" sogar die Kanzlerschaft beanspruchen könnte.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und erklärte, dem Recht auf Chancengleichheit des BSW stehe die Rundfunkfreiheit des WDR gegenüber. Letztere schütze auch das Recht, die Teilnehmer nach Ermessen selbst zu bestimmen.
Der WDR müsse die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Dies mache der Sender in anderen Sendungen. Das Gericht befand, dass dem BSW gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zukomme.
Die eingeladen Parteien hätten eine deutlich bessere Ausgangslage, die es rechtfertige, von einer Chance auf eine Kanzlerschaft auszugehen. Dies sei aber etwa bei FDP, Linkspartei oder BSW nicht der Fall. Diese Parteien kämpften primär darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen, und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen.
Das BSW kann gegen den Beschluss Beschwerde zum nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
N.AbuHussein--SF-PST