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Mordurteil nach tödlicher Messerstecherei auf Volksfest in Berlin rechtskräftig
Fast drei Jahre nach einem tödlichen Messerangriff auf einem Volksfest in Berlin-Neukölln ist das Urteil gegen den Täter rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand keine Rechtsfehler in der Entscheidung des Berliner Landgerichts vom Februar 2024, wie er am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht hatte den zur Tatzeit 20-Jährigen wegen Mordes als Heranwachsender zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. (Az. 5 StR 582/24)
Die Tat hatte sich auf den Neuköllner Maientagen am 30. April 2022, in der Walpurgisnacht, ereignet. Das Landgericht stellte fest, dass der Täter sich dem Opfer zusammen mit einem Mittäter lautlos genähert hatte. Dann habe er dem 25-Jährigen insgesamt zehnmal wuchtig vor allem in den Oberkörper gestochen. Zwei Stiche verletzten das Herz und die Aorta. Das Opfer starb noch auf dem Weg ins Krankenhaus.
Zuvor habe es zwischen den beiden jungen Männern einen Streit wegen eines verweigerten Handschlags gegeben. Als sie an einem Kiosk aufeinandertrafen, habe das spätere Opfer seinerseits den Angeklagten mit einem Messer am Rücken verletzt. Dafür habe dieser sich rächen wollen.
Der Angeklagte flüchtete nach der Tat. Er wurde gut sechs Monate später festgenommen, als er wieder nach Deutschland einreiste. Das Landgericht bewertete die Tat später als heimtückisch. Das Motiv, Rache für eine vorangegangene Demütigung zu nehmen, sei zudem als niedriger Beweggrund anzusehen.
Mit dem Hauptangeklagten stand ein weiterer junger Mann als Mitangeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. In seinem Fall konnte ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Er wurde wegen der Beteiligung an einer Schlägerei zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt.
Bei beiden Angeklagten stellte das Gericht eine erhebliche Reifeverzögerung fest und verurteilte sie deshalb als Heranwachsende nach Jugendstrafrecht. Der Hauptangeklagte wandte sich an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen. Dort hatte er nun keinen Erfolg.
V.AbuAwwad--SF-PST