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BGH: Mietvertrag aus DDR-Zeiten kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden
Ein noch zu DDR-Zeiten geschlossener Mietvertrag kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Es gelten nicht deshalb höhere Anforderungen, weil der Vertrag noch auf DDR-Recht abstellt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach Angaben vom Montag. Das Landgericht Berlin soll nun neu über den Fall verhandeln und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach bundesdeutschem Recht vorliegen. (Az. VIII ZR 15/23)
Es geht um eine Dreizimmerwohnung in Ostberlin. Die Mieter schlossen noch vor der Wiedervereinigung, im Juli 1990, einen sogenannten Formularmietvertrag mit dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg. Vor einigen Jahren kaufte der Kläger die Wohnung. Er erklärte im Jahr 2020 und noch einmal 2022 die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Schließlich zog er vor Gericht, um die Räumung der Wohnung zu erzwingen.
Vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte hatte seine Klage im August 2022 Erfolg. Das Landgericht aber änderte das Urteil im Dezember 2022 auf die Berufung der Mieter hin und wies die Klage des Vermieters ab. Im Mietvertrag werde auf Vorschriften der DDR Bezug genommen, begründete das Landgericht seine Entscheidung. Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung sei somit, dass der Vermieter die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen "dringend" brauche. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Der Kläger wandte sich an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen. Dort hatte er nun Erfolg. Die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung in einem solchen Fall bestimmten sich nach den Vorschriften des bundesdeutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, erklärte der BGH. Eigenbedarf liege dann vor, wenn der Kläger die Wohnung für sich, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts benötige. Ob das in dem Fall so ist, muss das Landgericht nun herausfinden.
P.Tamimi--SF-PST