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Gerichtsentscheidung in Hessen: Vergesellschaftung von Papagei muss versucht werden
Eine hessische Papageienhalterin muss ihren Kongo-Graupapagei für mindestens zwei Wochen an eine Einrichtung abgeben, in der versucht wird, ihn mit anderen Vögeln zu vergesellschaften. Ihr Eilantrag gegen entsprechende Anordnungen des Landkreises Gießen scheiterte, wie das dortige Verwaltungsgericht am Montag mitteilte. Das Gericht sah ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelhaltung nicht artgerecht sei.
So hatte das Veterinäramt seine Anordnungen begründet. Die Einzelhaltung eines solchen Vogels über 30 Jahre sei nicht artgerecht. Graupapageien können mehrere Jahrzehnte lang leben. Um ihr Sozialerhalten auszuleben, müssten sie mindestens paarweise gehalten werden, gab das Veterinäramt an. Menschen oder andere Tierarten könnten ihre natürlichen Verhaltens- und Kontaktbedürfnisse nicht erfüllen.
Eine Einzelhaltung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Vogel nicht ausreichend sozialisiert sei. Davon ging das Gericht aber nicht aus, weil bislang nicht versucht wurde, den Papagei mit einem anderen Kongo-Graupapagei zusammenzusetzen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er isoliert von Hand aufgezogen worden sei.
Das Veterinäramt ordnete an, dass nach der probeweisen Vergesellschaftung in der Vogelhalteeinrichtung eine paarweise Haltung bei der Halterin zu Hause geprüft werden könne. Falls die Vergesellschaftung nicht klappen sollte, wäre es demnach auch möglich, dass er dort weiter einzeln lebt.
Die Halterin wandte ein, dass sie schon versucht habe, ihren Graupapagei mit einem Ara - einem anderen Papagei - zusammenzusetzen. Das habe aber nicht geklappt. Der Vogel zeige keine körperlichen Symptome von tierschutzwidriger Haltung. Außerdem sei er ein aus gesundheitlicher Sicht sehr wichtiger Bezugspunkt für sie.
Das Gericht folgte aber der Einschätzung des Veterinäramts. Demnach ist eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Halterin durch einen kurzen Vergesellschaftungsversuch geringer zu gewichten als das Bedürfnis des Papageis nach einer verhaltensgerechten Unterbringung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Beschwerde zum hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
R.Halabi--SF-PST