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Bundesarbeitsgericht: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats in eigener Sache
Steht die Entscheidung über eine Lohnerhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an, kann der Betriebsrat nicht in eigener Sache mitbestimmen. Es handelt sich hier nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az. 1 ABR 12/23)
Es wies damit den Betriebsrat eines Autohauses in Leipzig ab. Bei mehr als 20 Beschäftigten ist dessen Vorsitzender von der Arbeit freigestellt. Für ihn gilt die Regel, dass er für seine Betriebsratstätigkeit den Lohn bekommen soll, den er auch für seine reguläre Tätigkeit bekäme.
Hier hatte der Betriebsratsvorsitzende 2021 erfolgreich das Assessment Center "Führungskräftepotenzial" durchlaufen. Sein Arbeitgeber stufte ihn daher in eine höhere Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags ein. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu.
Anders als die Vorinstanzen folgte das BAG dem aber nicht. Anders als bei regulären Arbeitnehmern gehe es bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung, sondern um eine "Anpassung der Vergütung". Diese erfolge "entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer" oder "zur Vermeidung einer Benachteiligung (...), weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte". Ein Mitbestimmungsrecht bestehe hier nicht, urteilten die Erfurter Richter.
C.AbuSway--SF-PST