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Gericht: Medienanstalt muss gesellschaftlichen Mehrwert von Teleshopping prüfen
Die Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen muss erneut prüfen, ob ein Teleshopping-Fernsehsender einen gesellschaftlichen Mehrwert hat. Eine vorherige Entscheidung der Behörde, dem Sender keinen gesellschaftlichen Mehrwert zuzuerkennen, war nicht ausreichend begründet, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag mitteilte. Die Klage des Senders war damit teilweise erfolgreich. (Az.: 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22)
Bei der Klage ging es um die Aufnahme des Senders in die Liste der sogenannten Public-Value-Angebote. In dieser Liste sind Programme vertreten, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt in Deutschland leisten.
Wer aufgenommen wird, ist in den Benutzeroberflächen von Fernsehern leichter zu finden. Die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Teleshopping-Sender darin aufzunehmen.
Dagegen klagte der Sender nun vor Gericht und bekam teilweise Recht. Ob der Sender in die Liste aufgenommen wird, muss die Behörde auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden, entschieden die Richter.
Die Landesmedienanstalt begründete ihre Entscheidung demnach nicht ausreichend. Sie wandte ihr Bewertungssystem auch nicht konsequent an. Aus diesem Grund muss die Behörde nun neu entscheiden.
Im Fall zweier bayerischer Teleshopping-Sender beanstandete das Gericht die örtliche Zuständigkeit. Die dafür zuständige Landesmedienanstalt muss gegebenenfalls neu entscheiden.
J.AbuHassan--SF-PST