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Eifeler Badewannenmord: Trierer Urteil rechtskräftig
Im Fall des sogenannten Eifeler Badewannenmords ist das Urteil gegen die beiden Täter rechtskräftig. Wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Trier am Montag mitteilte, verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision eines der beiden Angeklagten. Das Landgericht hatte die jungen Männer im Dezember wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verurteilt, da sie einen 56-Jährigen im Ort Hersdorf in seiner Badewanne erschlugen.
Wie das Landgericht feststellte, spiegelten die damals 20 und 26 Jahre alten Angeklagten dem späteren Opfer im Januar 2023 sexuelle Absichten vor. Sie hätten ihn in seiner Badewanne getötet, um sein Anwesen ungestört durchsuchen zu können.
Der ältere Angeklagte wurde im Dezember zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest, wodurch eine vorzeitige Entlassung praktisch ausgeschlossen ist. Der jüngere Mann wurde zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren verurteilt. Er akzeptierte das Urteil.
Der 26-Jährige aber wandte sich an den Bundesgerichtshof. Er argumentierte, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Das Landgericht hatte im Prozess ein Gespräch verwertet, das die beiden Angeklagten in einer Gewahrsamszelle geführt hatten. Dort waren sie gemeinsam untergebracht und die Zelle wurde akustisch überwacht.
Als Grund für die gemeinsame Unterbringung gaben die Ermittlungsbeamten an, dass alle anderen Zellen belegt seien, was aber nicht stimmte. In dem aufgezeichneten Gespräch versuchte der 26-Jährige, seinen Mitangeklagten zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen. Später widersprach er der Verwertung dieses Gesprächs im Prozess.
Der BGH sah aber keine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Das Landgericht habe keine Rechtsfehler begangen, erklärte er. Die Ermittlungsbeamten hätten nicht gesagt, dass sich die beiden Angeklagten in der Zelle ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf unterhalten könnten. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.
Q.Jaber--SF-PST