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BGH: Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden
Ein Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Die Angabe könne die Risiken des Produkts verharmlosen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Mit dem Urteil entschied er einen langen Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Drogeriemarktkette dm. (Az. I ZR 108/22)
Die Wettbewerbszentrale war vor Gericht gezogen, um dm die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als "hautfreundlich" verbieten zu lassen. Vor dem Karlsruher Landgericht hatte sie damit Erfolg, das Oberlandesgericht wiederum erlaubte die Bezeichnung. Daraufhin wandte sich die Wettbewerbszentrale an den BGH.
Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Auslegung der EU-Biozidverordnung. Diese schränkt die Werbung für Biozide wie etwa Desinfektionsmittel ein: Es darf nicht mit Bezeichnungen wie ungiftig oder unschädlich geworben werden, auch "ähnliche Hinweise" dürfen nicht enthalten sein. Werbung für Biozide darf nicht irreführend in Bezug auf die Risiken für Gesundheit, Umwelt oder Wirksamkeit sein.
Der BGH wollte wissen, was unter den Begriff "ähnliche Hinweise" fällt und also in der Werbung verboten ist. Der EuGH antwortete im Juni, dass der Begriff jeden Hinweis umfasse, der Risiken für Gesundheit oder Umwelt verharmlose oder negiere.
Die Angabe "hautfreundlich" habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation. Die Erwähnung jeglicher Risiken werde vermieden. Der Begriff könne also schädliche Nebenwirkungen relativieren und sogar andeuten, dass das Desinfektionsmittel gut für die Haut sein könnte. Das Verbot des Begriffs in der Werbung sei also gerechtfertigt.
Im konkreten Rechtsstreit urteilte nun der BGH, dass die Angabe nicht genutzt werden dürfe. Sie hebe eine positive Eigenschaft des Desinfektionsmittels hervor und könne so dessen Risiken verharmlosen. Er stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her.
T.Khatib--SF-PST