-
"Terror-Unterstützer": USA streichen Syrien von Liste
-
Welt- und Europameister Voigtmann beendet DBB-Karriere
-
Bericht: Baerbock wird Professorin in New York
-
London und Kiew schließen Abkommen zur militärischen Nutzung von KI
-
Kolumbiens neuer Präsident kündigt Ausweisung illegaler Migranten an
-
Ukraine und Iran: Wadephul telefoniert mit Rubio
-
Elfer-Drama: Wolfsburg wendet Blamage ab
-
"Wirtschaftskrieg": USA wollen Sanktionen gegen Irans Handelspartner verschärfen
-
Doppelpack Johannesson: Kölner mühen sich in die zweite Runde
-
Ukraine-Partner wollen Militärhilfe für Kiew trotz russischer Drohungen verstärken
-
Saudi-Arabien will in Manga-Vergnügungspark bei Paris investieren
-
Uniper und Equinor schließen Vereinbarung über Gaslieferungen aus Norwegen
-
Norwegens Oberstes Gericht prüft Ölförderlizenzen
-
Prinz Harry zieht sich aus afrikanischer Naturschutzorganisation zurück
-
Ukraine-Partner wollen militärische Unterstützung für Kiew weiter verstärken
-
Macron setzt Handyverbot für Oberstufe in Kraft
-
Abbruch in Pyrenäen: Pogacar wird der Etappensieg "verhagelt"
-
Nach langer Dopingsperre: Vondrousova zieht vor den CAS
-
Verbände fordern Handeln bei Klima- und Hitzeschutz - Hinweis auf Milliardenschäden
-
Handelsstreit mit Kanada: Trump verdoppelt Zölle auf Autos
-
Auto fährt in Bochumer U-Bahntunnel mehrere hundert Meter - keine Verletzten
-
Noosha Aubel: Hur mycket administrativt misslyckande tål Potsdam till?
-
Noosha Aubel: Πόση διοικητική αποτυχία μπορεί να αντέξει ακόμα το Πότσδαμ?
-
Vor Kabinettsklausur: Rufe nach Entscheidungen bei Reformen und Klimaschutz
-
US-Journalistenvisa: Deutsche Medien bitten Merz erneut um diplomatische Hilfe
-
Nach Farbattacke auf Bernd das Brot: Figur in Erfurt wieder glanzlos und braun
-
Illegaler Handel mit ägyptischem Kulturgut: Geldstrafen wegen Geldwäsche in Hamburg
-
Ozeane so warm wie noch nie: Neue Tageshöchsttemperatur gemessen
-
Noosha Aubel: Kolik administrativních selhání ještě Potsdam snese?
-
Noosha Aubel: Ile jeszcze nieudolności administracyjnej wytrzyma Poczdam?
-
Noosha Aubel: Wie viel Verwaltungsversagen verträgt Potsdam noch?
-
Нуша Аубель: Скільки ще Потсдам витримає адміністративних провалів?
-
Нуша Аубель: Сколько ещё Потсдам сможет выдержать административных провалов?
-
نوشا أوبيل: إلى أي مدى ستتحمل بوتسدام المزيد من الفشل الإداري؟
-
努莎·奧貝爾:波茨坦還能承受多少行政失職?
-
누샤 아우벨: 포츠담은 행정 실패를 얼마나 더 견뎌낼 수 있을까?
-
ヌーシャ・オーベル:ポツダムは、あとどれだけの行政の失態に耐えられるのか?
-
नूशा ऑबेल: पॉट्सडैम और कितनी प्रशासनिक विफलता सहन कर सकता है?
-
Porsche verkauft IT-Beratungstochter MHP an indischen Tata-Konzern
-
SPD und Verbände begrüßen Linnemanns "Kurskorrektur" bei pflegenden Angehörigen
-
Zu 80. Geburtstag Nordrhein-Westfalens: Verdienstorden für Ferres und Müntefering
-
Klopp nominiert DFB-Kader am 17. September
-
Wahl-O-Mat zu Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern gestartet
-
Während Urlaubs von Bewohnerin: Fledermäuse nisten sich in Bayern in Wohnung ein
-
Veganes Angebot in Hochschulmensen binnen zehn Jahren vervierfacht
-
Fangverbot für Hering: EU will Ausnahme für Ostsee-Küstenfischer aufheben
-
Tesla ruft in China Millionen Fahrzeuge wegen versenkbarer Autotürgriffe zurück
-
"Blutrünstige Barbaren": Geldstrafe nach muslimfeindlichem Post in Hamburg
-
Umfrage: In Frankreich scheint Stichwahl Le Pen - Mélenchon möglich
-
Ukraine-Partner beraten am 35. Unabhängigkeitstag des Landes über weitere Unterstützung
Syrer in Bulgarien anerkannt: Kein Flüchtlingsschutz für Angehörige in Deutschland
Nach einer Anerkennung als Flüchtling außerhalb Deutschlands haben enge Familienangehörige hierzulande laut einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster laut Mitteilung am Dienstag. Der Flüchtlingsschutz bezieht nur Familienangehörige von Ausländern ein, denen in Deutschland selbst der Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Damit kippte das OVG ein vorangegangenes Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts.
Im konkreten Fall ging es um die Klage einer aus Syrien stammenden und in Köln wohnhaften Mutter sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder. Der Ehemann und der Vater der Kinder ist ein Syrer, der sein Heimatland 2013 verließ und über die Türkei nach Bulgarien reiste. Dort wurde er als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt.
Von Bulgarien aus reiste der Mann letztlich weiter nach Deutschland und stellte hier einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ab. Der Mann sollte nach Bulgarien abgeschoben werden. Hierzu kam es aber nicht.
Das Verwaltungsgericht Köln wies das Bamf an, ein Abschiebeverbot für Bulgarien wegen dort drohender menschenrechtswidriger Behandlung festzustellen. Das Bamf erkannte schließlich den subsidiären Schutzstatus des Manns an, lehnte aber weiterhin den Flüchtlingsstatus ab. Der Mann erhielt in der Folge eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Seine Ehefrau und seine Tochter verließen Syrien 2015 und reisten laut Gericht über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland und stellten hier einen Asylantrag. Der Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Das Bamf gewährte den Klägern nur subsidiären Schutz. Das Verwaltungsgericht Köln entschied hingegen, das Bamf müsse die Flüchtlingseigenschaft der Kläger anerkennen. Grund sei die bulgarische Flüchtlingsanerkennung des Ehemanns beziehungsweise Vaters.
Dieses Urteil kippte das Oberverwaltungsgericht nun und wies die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dass den Klägern in Syrien keine persönliche Verfolgung drohe und sie keinen Anspruch aus der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns oder Vaters ableiten könnten. Aus der maßgeblichen Vorschrift des Asylgesetzes könnte nur dann ein Flüchtlingsschutz für enge Angehörige eines Ausländers abgeleitet werden, wenn diesem in Deutschland der Flüchtlingsstatus gewährt wurde.
Grundsätzlich sollen Menschen, denen ein anderer Staat den Flüchtlingsstatus gewährte, in diesen Staat zurückkehren, wie das Gericht weiter zur Begründung mitteilte. Dieser Staat sei dann auch für den Familiennachzug verantwortlich.
Sofern ausnahmsweise - wie in dem konkreten Fall - die Verantwortung für den Flüchtling auf Deutschland übergeht, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz. Er erfordert dann nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz an die Familienangehörigen. Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Z.Ramadan--SF-PST