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Streit um Präsidentenposten an OVG Münster geht in nächste Runde
Der seit Jahren andauernde Streit um die Präsidentenstelle am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster geht in die nächste Runde. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab nach Angaben vom Donnerstag der Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Bewerbers um den Posten teilweise statt. Das OVG soll nun klären, ob Nordrhein-Westfalens Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) sich im Vorfeld auf unzulässige Weise festgelegt hatte. (Az. 2 BvR 418/24)
Einige Wochen nach Limbachs Amtsantritt Ende Juni 2022 traf er sich dem Gericht zufolge zum Essen mit einer Ministerialdirigentin aus dem Innenministerium. Diese habe ihm gesagt, dass sie sich auf die Stelle am OVG bewerben wolle. Es gab außerdem zwei weitere Bewerber. Für alle wurden dienstliche Beurteilungen angefordert. Für die neue Kandidatin erstellte Limbach selbst eine sogenannte Überbeurteilung mit der Bewertung "hervorragend geeignet". Er schlug sie dann für den hochrangigen Posten vor. Der Präsidialrat der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte zu.
Dagegen wandte sich einer der anderen Bewerber, ein Bundesrichter. Er bemängelte, dass es eine Vorfestlegung zugunsten der Kandidatin gegeben habe, und zwar wegen ihres Geschlechts. Ein Bundestagsabgeordneter habe ihm gesagt, dass Koalitionskreise in Düsseldorf sich wünschten, dass eine Frau den Posten bekomme. Der Minister habe ihm noch vor der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin gesagt, dass er einen Vorsprung bei der Bewerbung der Kandidatin sehe, und ihn aufgefordert, seine Bewerbung zurückzuziehen. Das Verfahren sei unfair gewesen.
Das Verwaltungsgericht Münster verbot dem Ministerium per Eilantrag vorläufig, die Stelle mit der Kandidatin zu besetzen. Das OVG änderte diese Entscheidung aber später. Der Vorwurf, das Ministerium habe das Besetzungsverfahren manipulativ gestaltet, sei haltlos, erklärte es. Daraufhin wandte sich der Bewerber an das Bundesverfassungsgericht.
Dieses entschied nun, dass der Bewerber in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sei. Das OVG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es habe nur darauf verwiesen, dass die behauptete Äußerung vom "Vorsprung" der Kandidatin auf einer zulässigen Voreinschätzung beruhen könne. Darum müsse es den Fall erneut prüfen.
Keinen Erfolg hatte die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen angebliche weitere Mängel des Auswahlverfahrens und die Begründung der Auswahl zwischen den Bewerbern richtete. Hier sei ein Verstoß gegen die Verfassung nicht ausreichend dargelegt, teilte das Karlsruher Gericht mit. Dieser Teil werde nicht zur Entscheidung angenommen. Neben dem OVG beschäftigt sich auch der Landtag mit dem Fall - er setzte einen Untersuchungsausschuss ein.
V.Said--SF-PST