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Rätselhafter Mordfall Peggy: Schmerzensgeldklage von Mutter scheitert
In dem bis heute unaufgeklärten Mordfall Peggy hat das Landgericht im bayerischen Hof eine Schmerzensgeldklage der Mutter der Neunjährigen zurückgewiesen. Die gegen einen zwischenzeitlich als Verdächtigen in der Sache geltenden Mann gerichtete Klage sei unbegründet, entschied das Gericht in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Peggys Mutter wollte mindestens 75.000 Euro, weil sie 15 Jahre lang keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kinds gehabt und dadurch psychische Beeinträchtigungen erlitten habe.
Die aus dem oberfränkischen Lichtenberg stammende Peggy war 2001 nicht nach Hause gekommen. Erst 15 Jahre später konnten ihre sterblichen Überreste in einem Waldstück entdeckt werden. Strafrechtlich konnte die Ermordung des Kinds nicht aufgeklärt werden - ein noch vor dem Auffinden des Leichnams als Mörder verurteilter geistig beeinträchtigter Mann wurde später rechtskräftig freigesprochen.
Der nun auf Schmerzensgeld verklagte Mann hatte 2018 in einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ausgesagt, Peggys Leiche in einem Bushäuschen von einem anderen Mann übernommen und in einem Waldstück abgelegt zu haben. Diese Vernehmung war unstrittig. Allerdings nahm der Mann seine Aussagen später wieder zurück.
Die Zivilkammer sei nach der Gesamtwürdigung nicht sicher überzeugt, dass der Mann tatsächlich die Leiche in das Waldstück im benachbarten Thüringen gebracht habe, urteilten die Richter in Hof. In mehreren Punkten gebe es Zweifel am Wahrheitsgehalt der damaligen Aussage.
So würden sich aus dem Vernehmungsprotokoll Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Mann das Gesagte ausgedacht habe, hieß es weiter. Außerdem gebe es Widersprüche zwischen seiner Aussage und den tatsächlichen Feststellungen zum Verschwinden Peggys.
Das Landgericht sah aber auch keine rechtlichen Gründe für ein Schmerzensgeld von Peggys Mutter. Sie habe auch nicht auf anderen Wegen beweisen können, dass der Mann Peggys Leiche in dem Waldstück abgelegt habe. Damit habe sie nicht den eine Haftung begründenden Sachverhalt beweisen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
E.Aziz--SF-PST