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Wohnungskündigung zwecks Teilnutzung als Kanzlei: BGH stärkt Vermieter den Rücken
Im Streit zwischen dem Vermieter einer Wohnung in Berlin und seinen Mietern wegen der Kündigung des Mietvertrags und der Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Vermieter den Rücken gestärkt. Wenn er die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen, aber auch dort leben wolle, könne das unter Umständen als berechtigtes Interesse gelten, entschied der BGH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (Az. VIII ZR 286/22)
Er setzte die Anforderungen dabei niedriger an als das Berliner Landgericht. Dieses hatte den Mietern recht gegeben. Sie waren 1977 in die Dreizimmerwohnung gezogen und hatten 1982 einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. 2013 wurde das Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, 2018 kaufte der Kläger die Wohnung.
Im Januar 2021 kündigte er das Mietverhältnis mit einer Frist von neun Monaten und berief sich dabei auf ein berechtigtes Interesse an der Kündigung. Er gab an, dass sein eigener Mietvertrag über die von ihm bisher als Kanzlei und Wohnung genutzten Räume auslaufe und er darum in seiner Eigentumswohnung arbeiten und auch wohnen wolle.
Im Spätsommer 2021 klagte er auf die Räumung der Wohnung. Das Landgericht entschied aber gegen ihn. Es verwies dabei unter anderem darauf, dass in Berlin eine zehnjährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen gilt, wenn die Wohnung mit bereits bestehendem Mietvertrag in Eigentum umgewandelt und später gekauft wurde. Zwar berief sich der Vermieter nicht auf Eigenbedarf, der Fall sei aber ähnlich.
Nun muss das Landgericht erneut über den Fall entscheiden, da der BGH das Urteil aufhob. Der Eigentümer habe ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, wenn ihm sonst ein beachtenswerter oder anerkennenswerter Nachteil entstünde, erklärte er. Die Anforderungen daran seien nicht höher, wenn er die Wohnung erst nach der Umwandlung in Eigentum gekauft habe. Das Landgericht soll den Fall nun noch einmal prüfen und die Interessen gegeneinander abwägen.
K.AbuTaha--SF-PST