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Fünfeinhalb Jahre Haft für früheren IS-Kämpfer in Düsseldorf
Ein früherer IS-Kämpfer ist vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf am Freitag zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der 43 Jahre alte Angeklagte soll nach Angaben einer Gerichtssprecherin fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis. Der algerische Staatsbürger wurde unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen Terrorvereinigung schuldig gesprochen. Laut Urteil schloss sich Mohamed A. 2013 der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien an.
Dort habe er auch an Kämpfen in den Städten Aleppo und Kobane teilgenommen. Zudem habe er unter anderem Wachdienste geleistet, Einsatzpläne innerhalb seiner Kampfgruppe erstellt und Kämpfer ausgebildet. Auch nahm A. laut dem Urteil des sechsten Strafsenats mit seiner Kampfgruppe Gefangene fest und verhandelte wiederum über den Austausch gefangener IS-Kämpfer.
Syrien und den IS verließ A. im Juni 2015 nach Auflösung seiner Kampfgruppe. Zuvor hatte der IS erhebliche Verluste erlitten und unter militärischem Druck gestanden. Dass sich der Angeklagte vom IS löste, hing laut Urteil auch mit Konflikten zwischen den Kämpfern zusammen. Der Angeklagte habe jedoch auch nach seiner Einreise in Deutschland im August 2015 mit dem IS sympathisiert.
So habe er 2020 und 2021 Spenden zur Unterstützung von weiblichen IS-Angehörigen im Gefangenenlager Al-Hol und für deren Schleusung aus dem Lager gesammelt, befand das Gericht weiter. Hierfür habe er rund 9000 Euro in die Türkei überwiesen, von wo das Geld über Mittelspersonen in das Lager gebracht wurde.
Laut der Gerichtssprecherin bestritt der Angeklagte die Mitgliedschaft beim IS und seinen Aufenthalt in Syrien. Er habe jedoch eingeräumt, Geld gesammelt und in die Türkei transferiert zu haben. Er habe die Spenden nach eigenen Angaben allerdings nicht an den IS weitergeleitet, sondern sich an dem Geld bereichern wollen.
Die Bundesanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Die Verteidigung beantragte hinsichtlich des Syrienaufenthalts einen Freispruch, für den Geldtransfer als Betrugstat eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden. Darüber hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
I.Saadi--SF-PST