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Urteil: Baden-württembergische Regelung zu Gesundheitskosten für Beamte unwirksam
Eine baden-württembergische Regelung für die Beteiligung von Beamten an Gesundheitskosten ist vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden. Der Gesetzgeber hätte die wesentlichen Einschränkungen bei der sogenannten Beihilfe selbst festlegen müssen, erklärte das Gericht am Donnerstag in Leipzig. Die Beihilfeverordnung sieht vor, dass ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe abgezogen wird. (Az. 5 C 5.22)
Geklagt hatte ein Universitätsprofessor. Er bekam eine Beihilfe zu den Kosten, welche die medizinische Versorgung seiner Tochter verursachte. Das Land zog von dem errechneten Beihilfebetrag eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 Euro pro Jahr ab. Der Kläger bemängelte unter anderem, dass die abzuziehende Pauschale für besser verdienende Professoren niedriger sei.
Er forderte weitere 50 Euro pro Jahr, insgesamt 100 Euro. Vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe hatte seine Klage Erfolg, aber nicht in der nächsten Instanz vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun das Urteil aus Karlsruhe wieder her.
Der Gesetzgeber selbst hätte definieren müssen, wie hoch die Beteiligung der Beamten höchstens sein dürfe und ob und gegebenenfalls wie die Abzüge gestaffelt würden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das sei hier nicht passiert. Es gebe keine genaue gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung.
S.AbuJamous--SF-PST