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AfD-Fraktion siegt vor Gericht: Stadt in Rheinland-Pfalz muss Saal bereitstellen
Die Stadt Annweiler am Trifels in Rheinland-Pfalz muss der AfD-Bundestagsfraktion aus Gründen der politischen Chancengleichheit und Neutralität einen kommunalen Veranstaltungssaal für einen Bürgerdialog überlassen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz nach Angaben vom Donnerstag auf Antrag der AfD-Fraktion in einem Eilrechtsschutzverfahren. Demnach gab es für die Veranstaltung am Samstag allerdings zunächst noch keine Reservierung und keinen Mietvertrag. (Az. 10 B 10273/24.OVG)
Dieses stehe dem von der AfD-Fraktion geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu dem in kommunalen Besitz befindlichen Saal nicht entgegen, betonte das OVG. Die Stadt sei zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags verpflichtet, sofern ein Rechtsanspruch auf Nutzung bestehe. So habe sie in dem Verfahren etwa auch nicht argumentiert, dass der Saal bereits anderweitig vergeben sei. Generell seien politische Versammlung von dessen Widmungszweck erfasst.
Laut Gericht hatte die Stadt der Fraktion die Nutzung unter Verweis auf das durch Recherchen des Netzwerks Correctiv bekannt gewordene Treffen von Rechtsextremen in Potsdam, an dem AfD-Politiker teilnahmen, verweigert. Dort war über die Vertreibung von Millionen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte gesprochen worden. Die Berichte heizten die Debatte um ein mögliches AfD-Verbotsverfahren neu an.
Dem Urteil zufolge entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht über die Einstufung einer Partei als verfassungswidrig. Bis dahin dürfe eine Partei zwar "politisch bekämpft", bei der Vergabe kommunaler Einrichtungen "aber rechtlich nicht benachteiligt werden". Dies verstoße gegen das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien, die im Grundgesetz garantiert sei, hieß es.
Außerdem läge auch ein Verstoß gegen das Recht von Bundestagsabgeordneten auf Teilnahme am politischen Wettbewerb vor, wenn eine Kommune die Nutzung ihrer Einrichtungen "wegen einer bestimmten politischen Richtung" verweigere und damit "die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten zum Teil des politischen Meinungskampfs" mache, betonte der zuständige Senat.
Mit dem Urteil hob das OVG ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße auf, gegen das die AfD-Fraktion eine Beschwerde eingelegt hatte. Die Vorinstanz lehnte deren Eilrechtsschutzantrag demnach ab, weil es noch nicht zum Anschluss eines Mietvertrags für den Saal gekommen sei. Das sei für die prinzipielle Frage eines Zugangsanspruchs aber unerheblich. Denn ein solcher Mietvertrag regle nur noch die Bedingungen.
H.Darwish--SF-PST