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Verkaufsstellen ohne Mitarbeiter müssen in Hessen an Sonn- und Feiertagen schließen
Auch Verkaufsstellen ohne Mitarbeiter müssen in Hessen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel laut eigener Mitteilung vom Donnerstag. Dem hessischem Ladenöffnungsgesetz zufolge müssten Geschäfte am Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen werden. Darunter fielen Geschäfte aller Art, solange sie ständig Waren zum Verkauf an jeden anböten. (Az.: 8 B 77/22)
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Supermarktkette und der Stadt Fulda. Die Inhaberin der Supermarktkette betreibt nach Angaben des Gerichts Verkaufsstellen, die an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr geöffnet sind. Dort gibt es Waren des täglichen Bedarfs. Kunden erhalten den Zugang nach einer digitalen Kontrolle. Auch die Bezahlung wird digital abgewickelt. An Sonn- und Feiertagen sind dort keine Mitarbeiter eingesetzt.
Die Stadt Fulda verfügte, dass die Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen zu schließen sind. Dagegen ging die Inhaberin der Supermarktkette gerichtlich vor. Die Richter in Kassel gaben jedoch der Stadt auch in zweiter Instanz Recht, zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Kassel ähnlich entschieden.
Für das Anbieten der Waren mache es keinen Unterschied, ob der Kunde sie aus einem Automaten oder von einem Verkaufstisch an sich nehme, entschieden die Richter. Der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz dient nach Ansicht des Gerichts nicht nur dem Arbeitnehmerschutz der Verkäufer, sondern darüber hinaus dem Ziel, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen.
Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug nicht mehr anfechtbar.
C.AbuSway--SF-PST