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Urteil: Lebenslanges Fahrverbot für telefonierenden Busfahrer unverhältnismäßig
Gegen einen Busfahrer darf wegen eines Handytelefonats während der Fahrt kein jahrelanges oder gar lebenslanges Fahrverbot verhängt werden. Dies sei trotz des erheblichen Verkehrs- und Pflichtenverstoßes unverhältnismäßig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag und gab damit einer Klage des Busfahrers statt (Az: VI-6 U 1/23 (Kart)).
Der Mann war bei einem privaten Busunternehmen angestellt, das seinerseits als Subunternehmen für eine GmbH tätig war, die von einer Verkehrsgesellschaft beauftragt wurde. Bei einer Fahrt im Juni 2021 hatte ein Fahrgast den Kläger gefilmt, als er während der Fahrt sein Mobiltelefon nutzte, und darüber die Verkehrsgesellschaft informiert. Diese sperrte den Fahrer daraufhin auf allen ihren Linien. Dem Mann wurde zudem fristlos gekündigt.
In einer Klage vor dem Landgericht Köln warf der Busfahrer der Verkehrsgesellschaft vor, mit dem lebenslangen Fahrverbot ihre Marktmacht zu missbrauchen. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und hielt eine fünfjährige Sperre für ausreichend.
Dagegen legten sowohl der Fahrer als auch die Verkehrsgesellschaft Berufung ein. Der sechste Kartellsenat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass die lebenslange Sperre aufzuheben ist. Die Verkehrsgesellschaft habe im öffentlichen Personen- und Nahverkehr im betreffenden Rhein-Erft-Kreis eine marktbeherrschende Stellung, was den Busfahrer bei der Jobsuche behindere.
Das Verhalten des Klägers sei zudem nicht so schwerwiegend, dass eine Sperre von fünf Jahren oder gar ein lebenslanges Fahrverbot gerechtfertigt seien. Selbst in besonders schwerwiegenden Fällen sehe die Straßenverkehrsordnung bei einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nur ein mehrmonatiges Fahrverbot vor, erklärte das Gericht. Nach dem Arbeitsrecht wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Z.AlNajjar--SF-PST