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Bundesgerichtshof: Neukundenbonus muss in Endabrechnung nach Insolvenz einfließen
Der Insolvenzverwalter eines Energieversorgers muss den Neukundenbonus bei der Endabrechnung gewähren - auch wenn der Vertrag vor der Insolvenz kürzer als ein Jahr lief. Das sei keine unzulässige Verrechnung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es ging um eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger BEV. (Az. IX ZR 267/20)
Dieser hatte Kundinnen und Kunden unter anderem mit einem Neukundenbonus geworben, der vom Jahresumsatz abhängig war. Anfang 2019 stellte er die Belieferung mit Gas und Strom ein, einige Monate später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter rechnete mehr als 100.000 Verträge ab, berücksichtigte aber bei vielen den Neukundenbonus nicht. Er begründete das damit, dass die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei.
Nach Angaben des vzbv mussten viele ehemalige Kundinnen und Kunden zwischen 100 und 200 Euro nachzahlen. Seiner Musterfeststellungsklage schlossen sich demnach mehr als 5000 Menschen an. Der vzbv wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Stopp der Belieferung vor einem Jahr Vertragsdauer keinen Einfluss auf die Berücksichtigung des Neukundenbonus hat. Außerdem beantragte er die Feststellung, dass die Entgeldforderung in der Endabrechnung um den Bonus gekürzt werden solle. Vor dem Oberlandesgericht München hatte er damit Erfolg.
Nun wies auch der BGH am Donnerstag die Revision des Insolvenzverwalters dagegen zurück. Eine Musterfeststellungsklage könne nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, erklärte er. Das setze nicht voraus, dass dieser das Unternehmen fortführe.
Aus Sicht von "verständigen und redlichen" Verbraucherinnen und Verbrauchern sei die Gewährung eines Neukundenbonus nicht auf eine Mindesvertragslaufzeit beschränkt. Vielmehr werde der Bonus im Sinne eines laufzeitunabhängigen, einmaligen Rabatts aufgeführt - und sei damit ein bei der Jahresverbrauchsabrechnung abzusetzender Posten.
"Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz", erklärte Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen beim vzbv. Es sei wichtig, dass der Bundesgerichtshof das im aktuellen Fall bestätigt habe.
F.AbuShamala--SF-PST