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Ausnahme von Sonntagsruhe für Outlet-Center in Zweibrücken muss neu geprüft werden
Ob ein Outlet-Center in Zweibrücken an Sonntagen in den Schulferien öffnen darf, muss neu geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies den Fall am Donnerstag zurück an das Oberlandesgericht der pfälzischen Stadt. Das Outlet darf so oft sonntags öffnen, weil es in der Nähe des früheren Flughafens liegt - dort starten oder landen aber schon seit 2014 keine Linienflüge mehr. (Az. I ZR 144/22)
Seit 2018 starten an dem Flugplatz Fracht- und Privatflüge. Ein Modehändler aus der Region hatte gegen eine größere Modefirma geklagt, die eine Filiale im "Zweibrücken Fashion Outlet" betreibt. Seine Klage hatte bislang keinen Erfolg. Der BGH konnte nicht selbst darüber entscheiden, weil nicht alle Tatsachen geprüft wurden, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Der BGH trug dem Oberlandesgericht auf, eine wesentliche Frage zu klären: nämlich ob es sachliche Gründe gibt, die eine sonntägliche Öffnung "vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung" der in der Verfassung verankerten Sonntagsruhe rechtfertigen.
Dazu muss es herausfinden, ob die Läden am Flugplatz selbst den Bedarf nicht decken könnten, weil es womöglich immer noch ein erhöhtes Passagieraufkommen an Sonntagen in den Ferien gibt. Außerdem soll geprüft werden, ob die der Sonntagsöffnung zugrunde liegende Durchführungsverordnung der Förderung der regionalen Wirtschaft dient und ob dieses Ziel die Einschränkung der Sonntagsruhe rechtfertigt.
T.Ibrahim--SF-PST