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Gutachten: Übertritt zu Christentum in Europa als Asylgrund im Einzelfall prüfen
Einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge kann Österreich die Anerkennung als Flüchtling nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass der Betreffende erst in Europa zum Christentum übertrat. Die Behörden müssten den Einzelfall prüfen, erklärte EuGH-Generalanwalt Richard de la Tour in seinen am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Als Flüchtling gilt, wer wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird. (Az. C-222/22)
Eine EU-Richtlinie sieht aber vor, dass die Anerkennung als Flüchtling verweigert werden kann, wenn die "Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat". Gemäß österreichischem Recht werden Asylanträge normalerweise abgelehnt, wenn der Antragsteller seine entsprechende Überzeugung - im hier vorliegenden Fall die christliche Religion - nicht schon im Herkunftsland hatte.
Es geht um einen Iraner. Er stellte 2015 in Österreich einen Antrag auf Asyl, der scheiterte. 2019 stellte er einen Folgeantrag und erklärte, dass er inzwischen zum Christentum übergetreten sei und im Iran Verfolgung befürchte. Als Flüchtling wurde er nicht anerkannt, Österreich gewährte dem Mann aber subsidiären Schutz. Er praktiziere tatsächlich das Christentum und sei somit im Iran in Gefahr, erklärten die Behörden zur Begründung. Diesen Verfolgungsgrund habe er allerdings in Österreich selbst geschaffen.
Dagegen erhob der Mann erfolgreich Beschwerde beim österreichischen Bundesverwaltungsgericht, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof wandte. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Der Generalanwalt erklärte nun, dass er die österreichische Regelung für unvereinbar mit dem europäischen Recht halte. Die Anerkennung als Flüchtling dürfe nur dann verweigert werden, wenn der Antragsteller die Verfolgungsgefahr nach Ablehnung des ersten Asylantrags vorsätzlich und unredlich herbeigeführt habe mit dem alleinigen Ziel, als Flüchtling anerkannt zu werden.
Bei den Schlussanträgen handelt es sich um ein juristisches Gutachten, noch nicht um eine Entscheidung. Die Richterinnen und Richter am EuGH orientieren sich oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
Z.Ramadan--SF-PST