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Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei Vollbremsung
Wer in Rheinland-Pfalz ein Auto kauft, hat keinen Anspruch auf ein angenehmes Fahrgefühl bei einer Vollbremsung. Der Käufer kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, demnach sich das Fahrzeug bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher verhalte, nicht vom Kaufvertrag lösen, teilte das Oberlandesgericht Zweibrücken am Mittwoch mit. Einen Fehler am Fahrzeug liege nicht vor. (Az.: 4 U 187/21)
Der Käufer wollte das fabrikneue Auto zurückgeben, weil er bei abrupten Bremsungen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete: Er habe den Eindruck, dass es dabei kaum zu stabilisieren sei und nach rechts ziehe. Das Autohaus überprüfte das Fahrzeug daraufhin mehrmals, das Problem wurde aus Sicht des Klägers aber nicht behoben.
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab, diese Entscheidung bestätigten die Richter in Zweibrücken nun. Bei der Frage, ob ein Fehler am Fahrzeug vorliegt, komme es auf die Ansicht eines Durchschnittskäufers an, urteilten sie.
Sicherheitsmängel am Auto seien nicht feststellbar gewesen. Wegen seiner eingebauten elektronischen Stabilitätskontrolle kompensiere das Auto das vom Kläger als unangenehm empfundene Übersteuern, erklärte das Gericht.
Außerdem trete das Phänomen nur ausnahmsweise bei Gefahrenbremsungen auf. Diese sei für den Fahrer immer außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher, erklärten die Richter weiter. Dass sich das Auto in dieser Ausnahmesituation immer angenehm steuern lasse, gehöre nicht zur Erwartung eines Durchschnittskäufers.
H.Nasr--SF-PST