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Umgangsrecht kann nach Trennung eines Paars auch für Hund gelten
Nach der Trennung eines Paars kann auch für den gemeinsamen Hund eine Art Umgangsrecht gelten. Das entschied das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (Az. 2 S 149/22)
Im vorliegenden Fall hatten sich ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte während ihrer Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Expartner. Der andere wollte sich auch gern um das Tier kümmern und verlangte von seinem früheren Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einer Hauptbezugsperson bliebe.
Dies sah die Kammer anders. Auch wenn es sich um ein Tier handle, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden. Denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Beiden früheren Besitzern stehe auch nach dem Ende der Partnerschaft eine Teilhabe am gemeinsamen Eigentum zu.
Das Gericht verurteilte den Expartner, in eine sogenannte Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen. Die Richter sahen in dem Wechselmodell, bei dem sich die Miteigentümer jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, auch keine Gefährdung des Tierwohls. Das Landgericht bestätigte damit weitgehend eine Entscheidung der Vorinstanz. Das Urteil ist rechtskräftig.
M.AbuKhalil--SF-PST